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{'item': '2002/06/0125'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.05.2006 Geschäftszahl2002/06/0125 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/06/0033 E

  1. Dezember 1994 RS 3 (Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende; hier: Der Bauwerber hat sein Bauvorhaben offensichtlich auf der Grundlage der rechtskräftig erteilten Baubewilligungen vom
  2. Jänner 1988 und vom
  3. Dezember 1989 verwirklicht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Teils der mit dem Bescheid vom
  4. Dezember 1989 erteilten Baubewilligung durch Bescheid der Gemeindevertretung ist erst nach der Durchführung des Bauvorhabens erfolgt. Dieser Umstand wurde zutreffend bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der in § 25 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 festgesetzten Abstände gemäß § 25 Abs. 8 lit. a leg. cit. nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Bauwerber eine unbillige Härte darstellte, in Betracht gezogen. Der Bauwerber konnte durchaus auf die Rechtskraft der ihm erteilten Baubewilligung vertrauen. Dabei fällt nicht wesentlich ins Gewicht, ob die dem Nachbarn letztlich gewährte Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gesetz entsprach.)(Hier: ohne den Klammerausdruck am Ende; hier: Der Bauwerber hat sein Bauvorhaben offensichtlich auf der Grundlage der rechtskräftig erteilten Baubewilligungen vom
  5. Jänner 1988 und vom
  6. Dezember 1989 verwirklicht. Die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich eines Teils der mit dem Bescheid vom
  7. Dezember 1989 erteilten Baubewilligung durch Bescheid der Gemeindevertretung ist erst nach der Durchführung des Bauvorhabens erfolgt. Dieser Umstand wurde zutreffend bei der Beurteilung, ob die Einhaltung der in Paragraph 25, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 festgesetzten Abstände gemäß Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, leg. cit. nach der besonderen Lage des Einzelfalles für den Bauwerber eine unbillige Härte darstellte, in Betracht gezogen. Der Bauwerber konnte durchaus auf die Rechtskraft der ihm erteilten Baubewilligung vertrauen. Dabei fällt nicht wesentlich ins Gewicht, ob die dem Nachbarn letztlich gewährte Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gesetz entsprach.) StammrechtssatzEine Ausnahmebewilligung nach § 25 Abs 8 Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kann gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw konsenslos errichteter Bauten erteilt werden. Ob in derartigen Fällen eine "unbillige Härte" iSd § 25 Abs 8 lit a Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (dh, es kommt nicht ausschließlich darauf an, welche baulichen Veränderungen zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes erforderlich wären und welche Kosten diese verursachen würden).Eine Ausnahmebewilligung nach Paragraph 25, Absatz 8, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 kann gleich der Baubewilligung auch zwecks nachträglicher rechtlicher Sanierung konsenswidrig bzw konsenslos errichteter Bauten erteilt werden. Ob in derartigen Fällen eine "unbillige Härte" iSd Paragraph 25, Absatz 8, Litera a, Slbg BebauungsgrundlagenG 1968 anzunehmen ist, ist aus einer Gesamtschau unter Bedachtnahme auf die Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen (dh, es kommt nicht ausschließlich darauf an, welche baulichen Veränderungen zur Herstellung des konsensmäßigen Zustandes erforderlich wären und welche Kosten diese verursachen würden).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.