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{'item': '2002/06/0182'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2004 Geschäftszahl2002/06/0182 RechtssatzBeim gegenständlichen Straßenprojekt handelt es sich um den Ausbau der B 70 in Form einer Ortsumfahrung von Krottendorf-Gaisfeld mit einer Länge von weniger als fünf Kilometern und nicht um den Bau einer Autobahn oder Schnellstraße im Sinne des Anhangs I Z. 7 lit. b UVP-RL in der Fassung der RL 97/11/EG oder den Bau, die Verlegung oder den Ausbau von vier- und mehrspurigen Straßen im Sinne des Anhanges I Z. 7 lit. c UVP-RL in der angeführten Fassung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Projekt war daher vor dem Hintergrund der Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Anhang II Z. 10 lit. e leg. cit. gegebenenfalls nur nach Maßgabe des (in Durchführung dieser Richtlinienbestimmungen erlassenen) § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 vereinfachten Verfahrens durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass "der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet ... festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird ..."Beim gegenständlichen Straßenprojekt handelt es sich um den Ausbau der B 70 in Form einer Ortsumfahrung von Krottendorf-Gaisfeld mit einer Länge von weniger als fünf Kilometern und nicht um den Bau einer Autobahn oder Schnellstraße im Sinne des Anhangs römisch eins Ziffer 7, Litera b, UVP-RL in der Fassung der RL 97/11/EG oder den Bau, die Verlegung oder den Ausbau von vier- und mehrspurigen Straßen im Sinne des Anhanges römisch eins Ziffer 7, Litera c, UVP-RL in der angeführten Fassung. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung für dieses Projekt war daher vor dem Hintergrund der Artikel 4, Absatz 2, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Ziffer 10, Litera e, leg. cit. gegebenenfalls nur nach Maßgabe des (in Durchführung dieser Richtlinienbestimmungen erlassenen) Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 vereinfachten Verfahrens durchzuführen, wenn zu erwarten ist, dass "der Schutzzweck, für den das schutzwürdige Gebiet ... festgelegt wurde, wesentlich beeinträchtigt wird ..." Hier kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass "wesentliche Beeinträchtigungen" des Schutzzwecks eines geschützten Gebietes vorlägen, deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß § 23a Abs. 2 Z. 1 UVP-G 2000 durchgeführt hätte werden müssen und die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer solchen im Enteignungsverfahren nach dem BStG in ihren Rechten (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der UVP-RL) verletzt worden wäre, zumal auch der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Trassenverordnung BGBl. II Nr. 237/2001 wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen hat.Hier kann im Ergebnis nicht gesagt werden, dass "wesentliche Beeinträchtigungen" des Schutzzwecks eines geschützten Gebietes vorlägen, deshalb eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß Paragraph 23 a, Absatz 2, Ziffer eins, UVP-G 2000 durchgeführt hätte werden müssen und die Beschwerdeführerin durch die Unterlassung einer solchen im Enteignungsverfahren nach dem BStG in ihren Rechten (insbesondere in Bezug auf die Einhaltung der UVP-RL) verletzt worden wäre, zumal auch der Verfassungsgerichtshof keine Gesetzwidrigkeit der zu Grunde liegenden Trassenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 2001, wegen Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung angenommen hat.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.