RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum20.09.2004 Geschäftszahl2002/06/0182 RechtssatzDie zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem BStG 1971 berufenen Behörden sind keine Tribunale im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als Tribunal eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Art. 6 EMRK nicht, weil es sich um eine in den Kernbereich der "civil rights" fallende Angelegenheit (also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des § 1 JN) handelt (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1988, VfSlg. Nr. 11760/1988). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis unter Verweis auf Vorjudikatur auch ausgesprochen, dass er unter dem Aspekt des Art. 6 Abs. 1 EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, wenn über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden (mit Verweis auf Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15). Eine derartige sukzessive Kompetenz ist aber gemäß § 20 Abs. 3 BStG 1971 vorgesehen. Eine Verletzung des Art. 6 EMRK ist somit nicht zu erkennen.Die zur Entscheidung über Entschädigungsansprüche nach dem BStG 1971 berufenen Behörden sind keine Tribunale im Sinne des Artikel 6, Absatz eins, EMRK. Die nachprüfende Kontrolle der Entscheidungen einer nicht als Tribunal eingerichteten Behörde über Enteignungsentschädigungen durch den Verwaltungsgerichtshof (gegebenenfalls gemeinsam mit deren Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) genügt nach Auffassung des Verfassungsgerichtshofes den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Artikel 6, EMRK nicht, weil es sich um eine in den Kernbereich der "civil rights" fallende Angelegenheit (also um eine bürgerliche Rechtssache im Sinne des Paragraph eins, JN) handelt vergleiche das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
- Juni 1988, VfSlg. Nr. 11760 aus 1988,). Der Verfassungsgerichtshof hat in dem angeführten Erkenntnis unter Verweis auf Vorjudikatur auch ausgesprochen, dass er unter dem Aspekt des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nichts dagegen einzuwenden findet, wenn über zivilrechtliche Ansprüche nach Art einer Enteignungsentschädigung vorerst eine Verwaltungsbehörde entscheidet, sofern nur danach ein Gericht die Befugnis besitzt, über die Enteignungsentschädigung einschließlich der Entschädigungshöhe auf Grund eigener Feststellung und Würdigung der Tat- und Rechtsfragen zu entscheiden (mit Verweis auf Matscher, Die Verfahrensgarantien der EMRK in Zivilrechtssachen, ÖZöffR 1980, 15). Eine derartige sukzessive Kompetenz ist aber gemäß Paragraph 20, Absatz 3, BStG 1971 vorgesehen. Eine Verletzung des Artikel 6, EMRK ist somit nicht zu erkennen.