RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.04.2003 Geschäftszahl2002/06/0190 RechtssatzDer Ausschluss der Anwendbarkeit der §§ 38 bis 42 GebAG im Verwaltungsverfahren wird von den Materialien zur AVG-Novelle 1982 damit begründet, dass es sich dabei um speziell dem gerichtlichen Verfahren entsprechende Bestimmungen handelt. Als solche speziell auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Bestimmungen sind im § 38 Abs. 1 GebAG die Statuierung des zuständigen Gerichtes, die Vorschriften über die Zahl der Ausfertigungen eines schriftlichen Antrages etc. anzusehen, nicht aber die Bestimmung, dass der Gebührenanspruch binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust geltend zu machen ist. Aus dem aus den Materialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers, § 38 GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann daher nicht auch gleichzeitig der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe im § 53a Abs. 2 AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Dagegen spricht zunächst, dass die Materialien davon ausgehen, dass die Stellung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren derjenigen der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entspricht und dass weiters von einer Gleichbehandlung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren die Rede ist. Weiters kann ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit § 53a Abs. 2 AVG eine bloße Ordnungsvorschrift schaffen wollte, die sanktionslos unbeachtet bleiben kann. Auch die Literatur geht davon aus, dass der Sachverständige seinen Gebührenanspruch verliert, wenn er die Frist des § 53a Abs. 2 AVG nicht einhält (vgl. Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze I, 463, Anm. 9 zu § 53a; weiters Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, 383, Anm. 8 zu § 53a AVG).Der Ausschluss der Anwendbarkeit der Paragraphen 38 bis 42 GebAG im Verwaltungsverfahren wird von den Materialien zur AVG-Novelle 1982 damit begründet, dass es sich dabei um speziell dem gerichtlichen Verfahren entsprechende Bestimmungen handelt. Als solche speziell auf das gerichtliche Verfahren zugeschnittene Bestimmungen sind im Paragraph 38, Absatz eins, GebAG die Statuierung des zuständigen Gerichtes, die Vorschriften über die Zahl der Ausfertigungen eines schriftlichen Antrages etc. anzusehen, nicht aber die Bestimmung, dass der Gebührenanspruch binnen 14 Tagen bei sonstigem Verlust geltend zu machen ist. Aus dem aus den Materialien erschließbaren Willen des Gesetzgebers, Paragraph 38, GebAG im Verwaltungsverfahren nicht anzuwenden, kann daher nicht auch gleichzeitig der Schluss gezogen werden, der Gesetzgeber habe im Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG die Versäumung der dort genannten Frist nicht mit einem Anspruchsverlust verbinden wollen. Dagegen spricht zunächst, dass die Materialien davon ausgehen, dass die Stellung der nichtamtlichen Sachverständigen im Verwaltungsverfahren derjenigen der Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren entspricht und dass weiters von einer Gleichbehandlung des Sachverständigen im gerichtlichen Verfahren und im Verwaltungsverfahren die Rede ist. Weiters kann ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber mit Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG eine bloße Ordnungsvorschrift schaffen wollte, die sanktionslos unbeachtet bleiben kann. Auch die Literatur geht davon aus, dass der Sachverständige seinen Gebührenanspruch verliert, wenn er die Frist des Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG nicht einhält vergleiche Ringhofer, Verwaltungsverfahrensgesetze römisch eins, 463, Anmerkung 9 zu Paragraph 53 a,; weiters Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens 5, 383, Anmerkung 8 zu Paragraph 53 a, AVG).
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