RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.01.2003 Geschäftszahl2002/06/0193 RechtssatzEs ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die Änderung der Dacheindeckung mit schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren ist, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird, wobei im vorliegenden Fall die Größe des neu eingedeckten Daches hinzukommt, worauf sich die belangte Behörde auch berufen hat, die ein Drittel der Gebäudefläche ausmacht und es sich somit um einen wesentlichen Gebäudeteil handelt. Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Gesetzesmaterialien (
- BlgLT XXVII. GP, S. 34) herangezogen, in denen dargelegt wird, dass die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes darstellt. Dies muss auch in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Dach, das einen nicht unbeträchtlichen Teil des Äußeren des vorliegenden Gebäudes ausmacht, gelten. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich überdies die Farbgebung der Dacheindeckung geändert, auch wenn dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin geringfügig gewesen sei. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Dacheindeckung eine wesentliche Änderung des Gebäudes im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. o Vlbg BauG 2001 darstellt und daher gemäß § 18 Abs. 1 lit. a Vlbg BauG 2001 bewilligungspflichtig ist.Es ist der belangten Behörde Recht zu geben, dass die Änderung der Dacheindeckung mit schwarz-grauen Holzschindeln in eine Dacheindeckung mit einem vorpatinierten Kupferblech schon vom unterschiedlichen Material her als eine Änderung zu qualifizieren ist, durch die die äußere Erscheinung des Bauwerkes erheblich geändert wird, wobei im vorliegenden Fall die Größe des neu eingedeckten Daches hinzukommt, worauf sich die belangte Behörde auch berufen hat, die ein Drittel der Gebäudefläche ausmacht und es sich somit um einen wesentlichen Gebäudeteil handelt. Die belangte Behörde hat auch zutreffend die Gesetzesmaterialien (
- BlgLT römisch 27 . GP, S. 34) herangezogen, in denen dargelegt wird, dass die Änderung der Außenverkleidung eines Gebäudes durch ein anderes Baumaterial eine erhebliche Änderung der äußeren Erscheinung des Gebäudes darstellt. Dies muss auch in Bezug auf das verfahrensgegenständliche Dach, das einen nicht unbeträchtlichen Teil des Äußeren des vorliegenden Gebäudes ausmacht, gelten. Nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerdeführerin hat sich überdies die Farbgebung der Dacheindeckung geändert, auch wenn dies nach Auffassung der Beschwerdeführerin geringfügig gewesen sei. Die belangte Behörde ist daher zutreffend davon ausgegangen, dass die verfahrensgegenständliche Änderung der Dacheindeckung eine wesentliche Änderung des Gebäudes im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera o, Vlbg BauG 2001 darstellt und daher gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Litera a, Vlbg BauG 2001 bewilligungspflichtig ist.