RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.02.2004 Geschäftszahl2002/06/0194 RechtssatzEine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. d Slbg. BauPolG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 war die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach § 1 Abs. 1 lit. a des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen. Auf Grund der (schlüssigen) Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach der Austausch der gesamten Dachkonstruktion jedenfalls geeignet sei, die Festigkeit des Baues und sonstige Belange des § 1 Abs. 1 Slbg. Bautechnikgesetz erheblich zu beeinträchtigen, durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, dass allein der Austausch der gesamten Dachkonstruktion (auch ohne Erhöhung) bewilligungspflichtig war (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1993, Zl. 90/06/0194, in dem der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unschlüssig erkannte, wenn die Baubewilligungspflicht im Regime des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973, damals in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 100/1992, schon dann anzunehmen sei, wenn ein Dachsparren ausgewechselt worden ist). Auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 Slbg. BauPolG idF der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 ist ebenso die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des § 1 Abs. 1 des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung ist somit hinsichtlich Bauten inhaltsgleich mit dem früheren § 2 Abs. 1 lit. d Slbg. BauPolG idF vor der Novelle LGBl. Nr. 39/
- Damit ist eine Bewilligungspflicht auch nach § 2 Abs. 1 Z. 4 Slbg. BauPolG idF der Novelle LGBl. Nr. 39/1997 zu bejahen.Eine bewilligungspflichtige Maßnahme im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Slbg. BauPolG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997, war die sonstige Änderung von Bauten und Nebenanlagen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange nach Paragraph eins, Absatz eins, Litera a, des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen. Auf Grund der (schlüssigen) Ausführungen des Amtssachverständigen, wonach der Austausch der gesamten Dachkonstruktion jedenfalls geeignet sei, die Festigkeit des Baues und sonstige Belange des Paragraph eins, Absatz eins, Slbg. Bautechnikgesetz erheblich zu beeinträchtigen, durften schon die Gemeindebehörden zutreffend davon ausgehen, dass allein der Austausch der gesamten Dachkonstruktion (auch ohne Erhöhung) bewilligungspflichtig war vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 1993, Zl. 90/06/0194, in dem der Verwaltungsgerichtshof es nicht als unschlüssig erkannte, wenn die Baubewilligungspflicht im Regime des Salzburger Baupolizeigesetzes 1973, damals in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 100 aus 1992,, schon dann anzunehmen sei, wenn ein Dachsparren ausgewechselt worden ist). Auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg. BauPolG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997, ist ebenso die sonstige Änderung von Bauten und technischen Einrichtungen, die geeignet ist, die Festigkeit oder Brandsicherheit des Baues zu beeinflussen oder die sonstigen Belange des Paragraph eins, Absatz eins, des Slbg. Bautechnikgesetzes erheblich zu beeinträchtigen, bewilligungspflichtig. Diese Bestimmung ist somit hinsichtlich Bauten inhaltsgleich mit dem früheren Paragraph 2, Absatz eins, Litera d, Slbg. BauPolG in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997,. Damit ist eine Bewilligungspflicht auch nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Slbg. BauPolG in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 39 aus 1997, zu bejahen.