RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum26.01.2006 Geschäftszahl2002/06/0205 RechtssatzDen Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage der Eignung des Bauplatzes im Hinblick auf eine Gefährdung durch Hochwasser im Grunde des § 26 Stmk BauG im Bauverfahren kein Mitspracherecht zu. Gemäß § 26 Abs. 1 Z. 5 i.V.m. § 65 Abs. 1 Stmk BauG besitzt der Nachbar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über "die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (§ 61 Abs. 1, § 63 Abs. 1 und § 65 Abs. 1)". Der hier in Betracht kommende § 65 Abs. 1 Stmk BauG trifft allerdings eine Regelung nur hinsichtlich der "einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer". Dafür - also für die anfallenden Abwässer und die Beseitigung der Niederschlagswässer - sind "erforderliche Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind, und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 78/2003) ist zu ersehen, dass damit eine Regelung betreffend die Ausgestaltung von Anlagen zur Entsorgung der im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage anfallenden Abwässer und zur Beseitigung von Niederschlagswässern auf dieser baulichen Anlage und dadurch bewirkte Gefahren oder Belästigungen getroffen wird, nicht aber eine Regelung betreffend die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf eine mögliche Hochwassergefahr in allgemeiner Hinsicht.Den Nachbarn kommt hinsichtlich der Frage der Eignung des Bauplatzes im Hinblick auf eine Gefährdung durch Hochwasser im Grunde des Paragraph 26, Stmk BauG im Bauverfahren kein Mitspracherecht zu. Gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 5, in Verbindung mit Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG besitzt der Nachbar ein Mitspracherecht hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen über "die Vermeidung einer Brandgefahr, einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung (Paragraph 61, Absatz eins,, Paragraph 63, Absatz eins und Paragraph 65, Absatz eins,)". Der hier in Betracht kommende Paragraph 65, Absatz eins, Stmk BauG trifft allerdings eine Regelung nur hinsichtlich der "einwandfreien Entsorgung der anfallenden Abwässer und Beseitigung der Niederschlagswässer". Dafür - also für die anfallenden Abwässer und die Beseitigung der Niederschlagswässer - sind "erforderliche Anlagen so anzuordnen, herzustellen und instand zu halten, dass sie betriebssicher sind, und Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen". Aus dem Wortlaut dieser Bestimmung (in der Fassung vor der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 78 aus 2003,) ist zu ersehen, dass damit eine Regelung betreffend die Ausgestaltung von Anlagen zur Entsorgung der im Zusammenhang mit einer baulichen Anlage anfallenden Abwässer und zur Beseitigung von Niederschlagswässern auf dieser baulichen Anlage und dadurch bewirkte Gefahren oder Belästigungen getroffen wird, nicht aber eine Regelung betreffend die Auswirkungen eines Bauvorhabens auf eine mögliche Hochwassergefahr in allgemeiner Hinsicht.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.