RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.07.2005 Geschäftszahl2002/07/0008 RechtssatzDass ein Genossenschaftsmitglied einen Beschluss, mit dem etwa über das Vermögen der Genossenschaft in satzungswidriger Weise verfügt würde, nicht bekämpfen könnte, wenn durch eine solche finanzielle Gebarung öffentliche Interessen iSd § 50 Abs. 7 und § 105 WRG 1959 nicht berührt würden, ist schon aus dem Wortlaut des § 85 Abs. 1 legcit nicht zu erschließen, hat doch der Gesetzgeber in § 85 Abs. 1 legcit klar zwischen den Begriffen "Überwachen" (der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Genossenschaft) und "Entscheidung" (von Streitfällen, die nicht iSd § 77 Abs. 3 lit. i legcit beigelegt werden können) unterschieden. Für dieses Normenverständnis sprechen insbesondere auch die Materialien zur Wasserrechtsnovelle BGBl. I Nr. 155/
- Diesen Materialien (vgl. RV 1199 BlgNR
- GP, 26/27: "Zu Punkt 43 und 44") zufolge soll mit der Novelle zwar die behördliche Aufsicht auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren, und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung usw.) überlassen bleiben; Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, die nicht im Wege der Schlichtung bereinigt werden, unterliegen (jedoch) weiterhin der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Der Umstand, dass eine Wassergenossenschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ihre Anlage errichtet hat und betreibt, und das Fehlen öffentlicher Interessen (§ 50 Abs. 7, § 105 WRG 1959) schließen somit nicht von vornherein aus, dass sich ein Genossenschaftsmitglied gegen eine gesetz- oder satzungswidrige Verwendung der finanziellen Mittel der Genossenschaft im Rahmen eines Streitschlichtungs- bzw. Streitentscheidungsverfahrens nach § 85 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 zur Wehr setzen kann.Dass ein Genossenschaftsmitglied einen Beschluss, mit dem etwa über das Vermögen der Genossenschaft in satzungswidriger Weise verfügt würde, nicht bekämpfen könnte, wenn durch eine solche finanzielle Gebarung öffentliche Interessen iSd Paragraph 50, Absatz 7 und Paragraph 105, WRG 1959 nicht berührt würden, ist schon aus dem Wortlaut des Paragraph 85, Absatz eins, legcit nicht zu erschließen, hat doch der Gesetzgeber in Paragraph 85, Absatz eins, legcit klar zwischen den Begriffen "Überwachen" (der Tätigkeit und der finanziellen Gebarung der Genossenschaft) und "Entscheidung" (von Streitfällen, die nicht iSd Paragraph 77, Absatz 3, Litera i, legcit beigelegt werden können) unterschieden. Für dieses Normenverständnis sprechen insbesondere auch die Materialien zur Wasserrechtsnovelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 155 aus 1999,. Diesen Materialien vergleiche Regierungsvorlage 1199 BlgNR
- GP, 26/27: "Zu Punkt 43 und 44") zufolge soll mit der Novelle zwar die behördliche Aufsicht auf jene Bereiche eingeschränkt werden, die spezifisch wasserwirtschaftliche Interessen berühren, und die Kontrolle der sonstigen Tätigkeit der Wassergenossenschaften weitgehend internen Regelungen (Rechnungsprüfer, Schlichtung usw.) überlassen bleiben; Streitigkeiten aus dem Genossenschaftsverhältnis, die nicht im Wege der Schlichtung bereinigt werden, unterliegen (jedoch) weiterhin der Entscheidung der Aufsichtsbehörde. Der Umstand, dass eine Wassergenossenschaft ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel ihre Anlage errichtet hat und betreibt, und das Fehlen öffentlicher Interessen (Paragraph 50, Absatz 7,, Paragraph 105, WRG 1959) schließen somit nicht von vornherein aus, dass sich ein Genossenschaftsmitglied gegen eine gesetz- oder satzungswidrige Verwendung der finanziellen Mittel der Genossenschaft im Rahmen eines Streitschlichtungs- bzw. Streitentscheidungsverfahrens nach Paragraph 85, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 zur Wehr setzen kann.