← Österreich

{'item': '2002/07/0073'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.09.2002 Geschäftszahl2002/07/0073 RechtssatzDen Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 zufolge soll durch die Einschränkung auf die Verletzung wesentlicher Interessen im § 37 Abs 6 Tir FlVfLG 1996 idF 1998/077 vermieden werden, dass nicht jede "Bagatelle", die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organes der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Daraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Aufhebungsbefugnis lediglich geringfügige Verstöße gegen Gesetz oder Satzung betreffen sollte, oder, wie sich die Erläuterungen auch ausdrücken, "Bagatellen". Hingegen sollte bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben, wobei aus der zur Erläuterung des Begriffes der "wesentlichen Rechtsverstöße" gebrauchten Formulierung ("vor allem, wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht"), hervor geht, dass ein wesentlicher, zur Aufhebung berechtigender Rechtsverstoß nicht nur bei einer Verletzung wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte vorliegt. (Hier: Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen - § 8 Abs 1 Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe - , der zur Ungültigkeit des betreffenden Beschlusses führt, ist eben keine "Bagatelle" im Sinne der Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998, sondern ein wesentlicher Rechtsverstoß.)Den Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998 zufolge soll durch die Einschränkung auf die Verletzung wesentlicher Interessen im Paragraph 37, Absatz 6, Tir FlVfLG 1996 in der Fassung 1998/077 vermieden werden, dass nicht jede "Bagatelle", die ein Mitglied bei der Agrarbehörde geltend macht, zur Aufhebung der Entscheidung eines Organes der Agrargemeinschaft führt. Die Agrarbehörde soll nur bei wesentlichen Rechtsverstößen kontrollierend eingreifen, vor allem wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht. Daraus ergibt sich, dass die Beschränkung der Aufhebungsbefugnis lediglich geringfügige Verstöße gegen Gesetz oder Satzung betreffen sollte, oder, wie sich die Erläuterungen auch ausdrücken, "Bagatellen". Hingegen sollte bei wesentlichen Rechtsverstößen die volle Aufhebungsbefugnis der Aufsichtsbehörde unangetastet bleiben, wobei aus der zur Erläuterung des Begriffes der "wesentlichen Rechtsverstöße" gebrauchten Formulierung ("vor allem, wenn es um den Schutz wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte geht"), hervor geht, dass ein wesentlicher, zur Aufhebung berechtigender Rechtsverstoß nicht nur bei einer Verletzung wesentlicher materieller Mitgliedschaftsrechte vorliegt. (Hier: Ein Verstoß gegen Satzungsbestimmungen - Paragraph 8, Absatz eins, Satzung AgrG Hintertuxer Kuhalpe - , der zur Ungültigkeit des betreffenden Beschlusses führt, ist eben keine "Bagatelle" im Sinne der Erläuterungen zur Tir FlVfLG-Novelle 1998, sondern ein wesentlicher Rechtsverstoß.)

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.