RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum02.06.2005 Geschäftszahl2002/07/0087 Rechtssatz § 11 PMG 1997 regelt das zulässige Inverkehrbringen eines bereits im Inland zugelassenen identen oder eines in einem anderen EWR-Staat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, wofür auch nach der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes auf Grund des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 110, weiterhin eine "vereinfachte Zulassung" erforderlich ist. In der Regierungsvorlage (RV) zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (563 d. B. zu den Sten. Prot. des NR, XX. GP) wird zur vereinfachten Zulassung nach § 11 legcit (s. S. 31 der RV) ua ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittel - unabhängig von dem Umstand, ob sie in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen sind - gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 91/414/EWG auch einer Zulassung in Österreich bedürfen. An dem Aspekt der erforderlichen Zulassung nach § 11 PMG 1997 hat sich auch durch die Rechtsentwicklung bis zur Erstellung der Regierungsvorlage zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (siehe insbes. die Erläuterungen auf S. 27 der RV 1133 d.B. zu den Sten. Prot. des NR, XXI. GP) nichts geändert. Seit Inkrafttreten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 entfällt die obligatorische Beibringung einer für die Untersuchung ausreichenden Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung mit der Antragstellung und ist der Gebührentarif an die geänderten Zulassungsbedingungen "entsprechend" anzupassen. Paragraph 11, PMG 1997 regelt das zulässige Inverkehrbringen eines bereits im Inland zugelassenen identen oder eines in einem anderen EWR-Staat zugelassenen Pflanzenschutzmittels, wofür auch nach der Novelle des Pflanzenschutzmittelgesetzes auf Grund des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002, BGBl. römisch eins Nr. 110, weiterhin eine "vereinfachte Zulassung" erforderlich ist. In der Regierungsvorlage Regierungsvorlage zum Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 (563 d. B. zu den Sten. Prot. des NR, römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode wird zur vereinfachten Zulassung nach Paragraph 11, legcit (s. S. 31 der Regierungsvorlage ua ausgeführt, dass Pflanzenschutzmittel - unabhängig von dem Umstand, ob sie in einem anderen Mitgliedsstaat bereits zugelassen sind - gemäß Artikel 3, Absatz eins, der Richtlinie 91/414/EWG auch einer Zulassung in Österreich bedürfen. An dem Aspekt der erforderlichen Zulassung nach Paragraph 11, PMG 1997 hat sich auch durch die Rechtsentwicklung bis zur Erstellung der Regierungsvorlage zum Agrarrechtsänderungsgesetz 2002 (siehe insbes. die Erläuterungen auf S. 27 der Regierungsvorlage 1133 d.B. zu den Sten. Prot. des NR, römisch 21 . Gesetzgebungsperiode nichts geändert. Seit Inkrafttreten des Agrarrechtsänderungsgesetzes 2002 entfällt die obligatorische Beibringung einer für die Untersuchung ausreichenden Menge des zur Zulassung beantragten Pflanzenschutzmittels in Originalverpackung mit der Antragstellung und ist der Gebührentarif an die geänderten Zulassungsbedingungen "entsprechend" anzupassen.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.