RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2005 Geschäftszahl2002/07/0093 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/07/0218 E
- Februar 2001 RS 1 (Hier: Ohne den letzten Satz; Der Obmann konnte einen entsprechenden Antrag an die Behörde bezüglich der Teilung des Jagdgebietes der AG rechtswirksam stellen, daraus ergibt sich jedoch noch nicht unmittelbar, welches Organ der AG im Innenverhältnis zuständig ist, darüber zu befinden, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Aus der - wenngleich nur demonstrativen - Aufzählung der Aufgaben des Obmannes in § 10 des Statuts lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Obmann eine solche Zuständigkeit zur Antragstellung der Teilung eines Eigenjagdgebietes zukäme.)(Hier: Ohne den letzten Satz; Der Obmann konnte einen entsprechenden Antrag an die Behörde bezüglich der Teilung des Jagdgebietes der AG rechtswirksam stellen, daraus ergibt sich jedoch noch nicht unmittelbar, welches Organ der AG im Innenverhältnis zuständig ist, darüber zu befinden, ob ein solcher Antrag gestellt werden soll. Aus der - wenngleich nur demonstrativen - Aufzählung der Aufgaben des Obmannes in Paragraph 10, des Statuts lässt sich jedoch nicht ableiten, dass dem Obmann eine solche Zuständigkeit zur Antragstellung der Teilung eines Eigenjagdgebietes zukäme.) StammrechtssatzSeit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1980, 2671/1978, VwSlg 10147 A/1980, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (Hinweis: E
- Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987 und B
- November 1993, 91/07/0072, jeweils ergangen zum TirFlVfLG 1978).Seit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom
- Mai 1980, 2671 aus 1978,, VwSlg 10147 A/1980, vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Organe als zur Erhebung eines Rechtsmittels bzw. einer Beschwerde berechtigt anzusehen sind, wenn die ordnungsgemäß kundgemachten Organisationsnormen der juristischen Person von einer "Vertretung nach außen schlechthin" sprechen. Auf anderweitige, bloß die Willensbildung im Innenverhältnis behandelnde Normen ist in einem solchen Fall nicht zurück zu greifen. Binden die Organisationsnormen der juristischen Person das (Vertretungs)Handeln der zur Vertretung berufenen Organe nach außen jedoch an eine Mitwirkung anderer Organe, kann von einer Befugnis "zur Vertretung nach außen schlechthin" hingegen nicht gesprochen werden (Hinweis: E
- Dezember 1987, 87/07/0042, VwSlg 12594 A/1987 und B
- November 1993, 91/07/0072, jeweils ergangen zum TirFlVfLG 1978).
🔗 Zur amtlichen Quelle
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.