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{'item': '2002/07/0105'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.11.2002 Geschäftszahl2002/07/0105 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 94/07/0135 E 24. Oktober 1995 VwSlg 14351 A/1995 RS 2 (hier nur dritter Satz) StammrechtssatzSoll für eine Ache, aus der Wasser in einen Bach, an dem sich Inhaber rechtskräftiger Bewilligungen zur Wassernutzung befinden, eine Restwassermenge nach § 21a WRG vorgeschrieben werden, so ist Voraussetzung dafür der Mangel eines hinreichenden Schutzes des öffentlichen Interesses an einer nicht wesentlich beeinträchtigten ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. § 21a WRG erlaubt jedoch keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen; vielmehr kann die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, daß durch das Fehlen einer Restwassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird; vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich. Einem solchen Begründungsaufwand wird der bloße Verweis der Behörde auf Studien nicht gerecht, wenn nicht im Detail ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen und Schlüsse aus diesen Studien den Standpunkt der Behörde tragen sollen.Soll für eine Ache, aus der Wasser in einen Bach, an dem sich Inhaber rechtskräftiger Bewilligungen zur Wassernutzung befinden, eine Restwassermenge nach Paragraph 21 a, WRG vorgeschrieben werden, so ist Voraussetzung dafür der Mangel eines hinreichenden Schutzes des öffentlichen Interesses an einer nicht wesentlich beeinträchtigten ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers. Paragraph 21 a, WRG erlaubt jedoch keinen absoluten Schutz öffentlicher Interessen; vielmehr kann die Behörde in rechtskräftige Bewilligungen nur eingreifen, wenn die öffentlichen Interessen nicht hinreichend geschützt sind. Da es sich bei der ökologischen Funktionsfähigkeit um einen Sammelbegriff aller umweltbezogenen Funktionen eines Gewässers handelt, genügt nicht die allgemeine Feststellung, daß durch das Fehlen einer Restwassermenge, insbesondere durch das dadurch bedingte zeitweise gänzliche Trockenfallen der Ausleitungsstrecke die ökologische Funktionsfähigkeit beeinträchtigt wird; vielmehr ist eine Auflistung der Auswirkungen dieses Umstandes auf die mit dem Gewässer zusammenhängenden und von ihm abhängenden Umweltbereiche unter Berücksichtigung quantitativer und qualitativer Aspekte erforderlich. Einem solchen Begründungsaufwand wird der bloße Verweis der Behörde auf Studien nicht gerecht, wenn nicht im Detail ausgeführt wird, welche Sachverhaltsfeststellungen und Schlüsse aus diesen Studien den Standpunkt der Behörde tragen sollen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.