RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2004 Geschäftszahl2002/07/0140 RechtssatzWährend im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist (Hinweis E
- April 1999, 99/07/0050) - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (Hinweis E
- April 1996, 95/07/0080; E
- März 1998, 97/05/0318; E
- Dezember 1999, 97/10/0197; E
- November 2002, 2002/07/0046, 0146). Ist somit der Umstand, dass die Lagerung von als Abfälle zu qualifizierenden Sachen das öffentliche Interesse am Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes derart beeinträchtigt, dass sie nicht bloß dem ästhetischen Empfinden eines bestimmten Einzelbetrachters zuwiderläuft, sondern von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschafts- oder Ortsbild als belastend empfunden wird, nicht evident und offenkundig - so etwa, weil deshalb bereits ein abfallrechtlicher Beseitigungsauftrag rechtskräftig erteilt wurde - , so kommt im Licht des Bestimmtheitsgebot des Art 18 Abs 1 B-VG eine Bestrafung des Lagernden nicht in Betracht.Während im Allgemeinen für einen Normadressaten unter Heranziehung naturwissenschaftlichen Erfahrungswissens nach messbaren objektiven Kriterien die Frage beantwortbar und somit bei Wahrung der gebotenen Sorgfalt bereits im Vorhinein erkennbar ist, ob etwa eine von ihm gesetzte Maßnahme die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigen kann - sodass er in der Lage ist, sein Verhalten so einzurichten, dass er keine Verunreinigung der Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus bewirkt -, handelt es sich bei der Frage, ob durch eine Maßnahme Interessen des Landschafts- oder Ortbildschutzes beeinträchtigt werden, um eine Frage des ästhetischen Empfindens, die - wenn nicht auf Grund der gegebenen Umstände des Einzelfalles die ästhetisch nachteilige und störende Beeinflussung für jeden Durchschnittsbetrachter evident und offenkundig ist (Hinweis E
- April 1999, 99/07/0050) - eines hinreichenden Ermittlungsverfahrens, insbesondere auf sachverständiger Grundlage, bedarf (Hinweis E
- April 1996, 95/07/0080; E
- März 1998, 97/05/0318; E
- Dezember 1999, 97/10/0197; E
- November 2002, 2002/07/0046, 0146). Ist somit der Umstand, dass die Lagerung von als Abfälle zu qualifizierenden Sachen das öffentliche Interesse am Schutz des Landschafts- oder Ortsbildes derart beeinträchtigt, dass sie nicht bloß dem ästhetischen Empfinden eines bestimmten Einzelbetrachters zuwiderläuft, sondern von einem Durchschnittsbetrachter gemessen am Landschafts- oder Ortsbild als belastend empfunden wird, nicht evident und offenkundig - so etwa, weil deshalb bereits ein abfallrechtlicher Beseitigungsauftrag rechtskräftig erteilt wurde - , so kommt im Licht des Bestimmtheitsgebot des Artikel 18, Absatz eins, B-VG eine Bestrafung des Lagernden nicht in Betracht.