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{'item': '2002/07/0142'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2004 Geschäftszahl2002/07/0142 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2001/07/0101 E 6. November 2003 RS 1 (hier nur letzter Satz) StammrechtssatzDas Tir AWG 1990 idF 1998/076 enthält keine eigene Definition des Begriffes "Deponie" (mehr). In seiner Stammfassung bezeichnete es in § 2 Abs 9 eine Deponie als eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf Dauer. Diese Begriffsbestimmung wurde durch die am 2. Juli 1998 in Kraft getretene Novelle LGBl 76/1998 beseitigt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend diese Novelle führen (

  1. ua)zu den neu geschaffenen Begriffsbestimmungen nach § 2 aus, dass es ein zentrales und auch objektiv begründetes Anliegen des Abfallwirtschaftsgesetzes war, einheitliche Begriffsbestimmungen festzusetzen. Neben dem Tir AWG 1990 sei parallel das AWG 1990 des Bundes heranzuziehen, denn nur die Verbindung beider Gesetze enthalte eine ganzheitliche Regelung der Abfallwirtschaft. Die Begriffsbestimmungen des Tir AWG 1990 idF 1998/076 beschränkten sich daher nur auf jene Bereiche, die nicht bereits in § 2 AWG 1990 festgelegt worden seien. So sei im Sinn einer einheitlichen Terminologie etwa auch an die Begriffsdefinition des Bundes in der DeponieV 1996, BGBl 164/1996, angeknüpft worden. Deponien im Sinn des AWG 1990 seien Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Aus diesen Erläuternden Bemerkungen ergibt sich somit, dass dem Tir AWG 1990 idF LGBl 76/1998, soweit es keine eigenen Begriffsbestimmungen enthält, die Begriffsbestimmungen des AWG 1990 zu Grunde zu legen sind. Von daher ist dem Begriff "Deponie" in § 16 Abs 2 und § 27 Abs 1 lit g Tir AWG 1990 das Begriffsverständnis im Sinn des AWG 1990 (vgl dort § 2 Abs 11) zu Grunde zu legen.Das Tir AWG 1990 in der Fassung 1998/076 enthält keine eigene Definition des Begriffes "Deponie" (mehr). In seiner Stammfassung bezeichnete es in Paragraph 2, Absatz 9, eine Deponie als eine Anlage zur Ablagerung von Abfällen auf Dauer. Diese Begriffsbestimmung wurde durch die am 2. Juli 1998 in Kraft getretene Novelle Landesgesetzblatt 76 aus 1998, beseitigt. Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage betreffend diese Novelle führen (
  2. ua)zu den neu geschaffenen Begriffsbestimmungen nach Paragraph 2, aus, dass es ein zentrales und auch objektiv begründetes Anliegen des Abfallwirtschaftsgesetzes war, einheitliche Begriffsbestimmungen festzusetzen. Neben dem Tir AWG 1990 sei parallel das AWG 1990 des Bundes heranzuziehen, denn nur die Verbindung beider Gesetze enthalte eine ganzheitliche Regelung der Abfallwirtschaft. Die Begriffsbestimmungen des Tir AWG 1990 in der Fassung 1998/076 beschränkten sich daher nur auf jene Bereiche, die nicht bereits in Paragraph 2, AWG 1990 festgelegt worden seien. So sei im Sinn einer einheitlichen Terminologie etwa auch an die Begriffsdefinition des Bundes in der DeponieV 1996, Bundesgesetzblatt 164 aus 1996,, angeknüpft worden. Deponien im Sinn des AWG 1990 seien Anlagen zur langfristigen Ablagerung von Abfällen. Aus diesen Erläuternden Bemerkungen ergibt sich somit, dass dem Tir AWG 1990 in der Fassung Landesgesetzblatt 76 aus 1998,, soweit es keine eigenen Begriffsbestimmungen enthält, die Begriffsbestimmungen des AWG 1990 zu Grunde zu legen sind. Von daher ist dem Begriff "Deponie" in Paragraph 16, Absatz 2 und Paragraph 27, Absatz eins, Litera g, Tir AWG 1990 das Begriffsverständnis im Sinn des AWG 1990 vergleiche dort Paragraph 2, Absatz 11,) zu Grunde zu legen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.