RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum23.09.2004 Geschäftszahl2002/07/0142 RechtssatzNach dem Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG 1990 in der (insoweit bis
- Dezember 2000 geltenden) Stammfassung - ist Deponie im Sinn dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 1990(Hinweis E
- November 2003, 2000/07/0095). Dieses Begriffsverständnis hat durch die am
- Jänner 2001 in Kraft getretene und somit zur hier nach § 1 Abs. 2 VStG maßgeblichen Tatzeit geltende Novelle BGBl. I Nr. 90/2000 in Bezug auf die Frage, ob bloße Anschüttungen von Bodenaushubmaterial die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd § 2 Abs. 11 legcit erfüllen, insoweit keine Änderung erfahren, ergibt sich doch aus § 2 Abs. 11 AWG 1990 idF der zitierten Novelle noch klarer die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen "Anlage" und "abgelagerten Abfällen". So ist in dieser novellierten Gesetzesbestimmung von Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, die Rede und gelten diese Anlagen nicht als Deponien, wenn die Lagerung der Abfälle deshalb erfolgt, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder wenn die Anlagen der Zwischenlagerung von Abfällen dienen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Ebenso unterscheiden § 17 Abs. 4 und § 39 Abs. 1 lit. b Z. 13 legcit auch nach Inkrafttreten der zitierten Novelle weiterhin zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. (Hier: Es wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und hiebei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet. Die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für Lkw auf dem Grundstück stellt in diesem Zusammenhang noch keine Anlage im Sinn des genannten Deponiebegriffes dar.)Nach dem Deponiebegriff des Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990 in der (insoweit bis
- Dezember 2000 geltenden) Stammfassung - ist Deponie im Sinn dieses Bundesgesetzes eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen errichtet bzw. verwendet wird. Bloße Ablagerungen bzw. Aufschüttungen von Aushubmaterial in der Natur erfüllen nicht die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd AWG 1990(Hinweis E
- November 2003, 2000/07/0095). Dieses Begriffsverständnis hat durch die am
- Jänner 2001 in Kraft getretene und somit zur hier nach Paragraph eins, Absatz 2, VStG maßgeblichen Tatzeit geltende Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2000, in Bezug auf die Frage, ob bloße Anschüttungen von Bodenaushubmaterial die Tatbestandsvoraussetzungen einer Deponie iSd Paragraph 2, Absatz 11, legcit erfüllen, insoweit keine Änderung erfahren, ergibt sich doch aus Paragraph 2, Absatz 11, AWG 1990 in der Fassung der zitierten Novelle noch klarer die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen "Anlage" und "abgelagerten Abfällen". So ist in dieser novellierten Gesetzesbestimmung von Anlagen, in denen Abfälle gelagert werden, die Rede und gelten diese Anlagen nicht als Deponien, wenn die Lagerung der Abfälle deshalb erfolgt, damit sie für den Weitertransport zur Behandlung (Verwertung, Ablagerung oder sonstige Behandlung) an einem anderen Ort vorbereitet werden können, oder wenn die Anlagen der Zwischenlagerung von Abfällen dienen, sofern die Dauer der Zwischenlagerung ein Jahr nicht überschreitet. Ebenso unterscheiden Paragraph 17, Absatz 4 und Paragraph 39, Absatz eins, Litera b, Ziffer 13, legcit auch nach Inkrafttreten der zitierten Novelle weiterhin zwischen den Begriffen "Deponie" und "Ablagern von Abfällen", indem nicht allein auf ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen an sich abgestellt wird, sondern ein weiteres Tatbestandselement hinzutritt, nämlich dass es sich um ein Ablagern von (gefährlichen) Abfällen auf einer Deponie handeln muss. (Hier: Es wurde (offenbar inertes) Bodenaushubmaterial in der Natur aufgeschüttet und hiebei zur Ablagerung dieser Materialien keine Anlage errichtet oder verwendet. Die bloße Befestigung eines Zufahrtsweges für Lkw auf dem Grundstück stellt in diesem Zusammenhang noch keine Anlage im Sinn des genannten Deponiebegriffes dar.)
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