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{'item': '2002/07/0166'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.05.2003 Geschäftszahl2002/07/0166 RechtssatzDer Begriff des in § 12 OÖ AWG 1997 als Adressat eines Auftrages zur Abfuhr unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle genannten "Verursachers", für den das AWG OÖ 1997 selbst keine Definition bereithält, orientiert sich am Begriff der Verursachung im Schadenersatzrecht, da durch die Verwendung des Begriffs der Verursachung im OÖ AWG 1997 eine Haftung (im weitesten Sinn) für einen vom Gesetz verpönten Zustand geschaffen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) verursacht hat bzw ob Sachen oder Personen, für die er einzustehen hat, ursächlich waren. Diese Frage wird in einem logischen Verfahren entschieden. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man sich das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Diese Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) zieht die äußerste Grenze der Zurechenbarkeit. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Umgekehrt wird aber nicht jeder verantwortlich, der eine conditio sine qua non gesetzt hat: Der Schädiger hat nämlich nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (Adäquanztheorie). Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Dieser Begriff der Verursachung kann grundsätzlich auch für die Auslegung des § 12 OÖ AWG 1997 herangezogen werden. (Hier: Der bloße Auftrag des "Verursachers" zur Entsorgung von Abfällen an ein Unternehmen, ohne das Vorhandensein einer Genehmigung nach § 14 OÖ AWG 1997 zu prüfen und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass dieses Unternehmen die Abfälle nicht gesetzwidrig ablagert, erscheint für die Herbeiführung des "Erfolges" einer gesetzwidrigen Ablagerung keineswegs als völlig ungeeignet und wurde nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung dieser Ablagerung. Die gesetzwidrige Ablagerung wurde daher auch adäquat herbeigeführt)Der Begriff des in Paragraph 12, OÖ AWG 1997 als Adressat eines Auftrages zur Abfuhr unzulässig gelagerter oder abgelagerter Abfälle genannten "Verursachers", für den das AWG OÖ 1997 selbst keine Definition bereithält, orientiert sich am Begriff der Verursachung im Schadenersatzrecht, da durch die Verwendung des Begriffs der Verursachung im OÖ AWG 1997 eine Haftung (im weitesten Sinn) für einen vom Gesetz verpönten Zustand geschaffen werden soll. Es ist daher zu prüfen, ob der potentiell Haftpflichtige den Schaden durch eigenes Verhalten (Handlung oder Unterlassung) verursacht hat bzw ob Sachen oder Personen, für die er einzustehen hat, ursächlich waren. Diese Frage wird in einem logischen Verfahren entschieden. Es wird gefragt, ob der Schaden entfiele, wenn man sich das Ereignis, dessen Ursächlichkeit geprüft wird, wegdenkt. Ist das der Fall, so war das Ereignis ursächlich. Diese Bedingungstheorie (Äquivalenztheorie) zieht die äußerste Grenze der Zurechenbarkeit. Ist der Bedingungszusammenhang zu verneinen, so kommt eine Ersatzpflicht nicht in Betracht. Umgekehrt wird aber nicht jeder verantwortlich, der eine conditio sine qua non gesetzt hat: Der Schädiger hat nämlich nur für adäquat herbeigeführte Schäden einzustehen (Adäquanztheorie). Ein Schaden ist adäquat herbeigeführt, wenn seine Ursache ihrer allgemeinen Natur nach für die Herbeiführung eines derartigen Erfolges nicht als völlig ungeeignet erscheinen muss und nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung des Schadens wurde. Dieser Begriff der Verursachung kann grundsätzlich auch für die Auslegung des Paragraph 12, OÖ AWG 1997 herangezogen werden. (Hier: Der bloße Auftrag des "Verursachers" zur Entsorgung von Abfällen an ein Unternehmen, ohne das Vorhandensein einer Genehmigung nach Paragraph 14, OÖ AWG 1997 zu prüfen und ohne entsprechende Vorkehrungen zu treffen, dass dieses Unternehmen die Abfälle nicht gesetzwidrig ablagert, erscheint für die Herbeiführung des "Erfolges" einer gesetzwidrigen Ablagerung keineswegs als völlig ungeeignet und wurde nicht nur infolge einer ganz außergewöhnlichen Verkettung von Umständen zu einer Bedingung dieser Ablagerung. Die gesetzwidrige Ablagerung wurde daher auch adäquat herbeigeführt)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.