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{'item': '2002/07/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.10.2003 Geschäftszahl2002/07/0169 RechtssatzIm Motivenbericht der Regierungsvorlage zur Bestimmung des § 56 WRG 1959 (594 BlgNR, VIII. GP) wird ausgeführt: "Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren."Im Motivenbericht der Regierungsvorlage zur Bestimmung des Paragraph 56, WRG 1959 (594 BlgNR, römisch acht. Gesetzgebungsperiode wird ausgeführt: "Eine sorgfältige Planung wasserwirtschaftlicher Großvorhaben fordert öfters auch Versuche in der Natur. Die neue Bestimmung will solche - wenn auch nur vorübergehende - Eingriffe, die sowohl öffentliche als auch private Interessen als auch private Rechte berühren können, durch ein Bewilligungsverfahren ermöglichen und auch kontrollieren." Gemäß § 56 WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben. Gewiss kann auch eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach § 56 WRG 1959 maßgeblich ankommt (Hinweis E 4.12.1979, 1749, 1782/79, VwSlg 9984 A/1979; E 20.9.1995, 95/03/0032). Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd §§ 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist. (Hier: Der Zweck der Nassbaggerung lag nicht in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur.)Gemäß Paragraph 56, WRG 1959 bewilligungspflichtige Maßnahmen müssen den Charakter von Versuchen, wie Pumpversuche oder wasserbauliche und wasserwirtschaftliche Versuche in der freien Natur, haben. Gewiss kann auch eine Nassbaggerung gegebenenfalls dazu geeignet sein, nur vorübergehende Eingriffe in den Wasserhaushalt herbeizuführen und vielleicht auch für die Wasserwirtschaft interessante Erkenntnisse bringen, doch wäre dies nur die Folgewirkung einer solchen Maßnahme, nicht aber deren Zweck, auf den es aber jedenfalls für die Beurteilung nach Paragraph 56, WRG 1959 maßgeblich ankommt (Hinweis E 4.12.1979, 1749, 1782/79, VwSlg 9984 A/1979; E 20.9.1995, 95/03/0032). Der Zweck allein ist dafür bestimmend, ob eine Anlage oder Maßnahme als vorübergehender Eingriff in den Wasserhaushalt oder als bewilligungspflichtige Wasserbenutzungsanlage bzw. Maßnahme iSd Paragraphen 9, 10 und 32 WRG 1959 zu beurteilen ist. (Hier: Der Zweck der Nassbaggerung lag nicht in einem wasserbaulichen oder wasserwirtschaftlichen Versuch in der freien Natur.)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.