RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum13.08.2003 Geschäftszahl2002/08/0006 RechtssatzDie Regelung über Beginn und Ende der Pflichtversicherung des GSPVG bzw. GSVG idF BGBl. Nr. 560/1978 iZm dem Ausnahmetatbestand des § 3 (Abs. 1) Z. 5 GSPVG bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG idF BGBl. Nr. 560/1978 konnte im im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (Jänner 1971 bis Dezember 1979) dazu führen, dass zB die Monate März und April zur Gänze von der Versicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG ausgenommen sind, wenn lediglich am
- März und am
- April jeweils für einen Tag ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach ASVG bestanden hat, obwohl durch diese Beschäftigungsverhältnisse in diesen Monaten kein Beitragsmonat in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach ASVG erworben werden konnte, weil die Versicherungszeit weniger als 15 Tage betragen hat. Diese sich aus dem Wortlaut zwanglos ergebende Auslegung erfordert somit nicht, dass während der jeweiligen Beschäftigung, welche die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslöst, ein Versicherungsmonat erworben würde oder dass die Ausnahme erst dann einzutreten hätte, wenn die Versicherungstage in Kalendermonaten, die keine Versicherungsmonate nach ASVG sind, durch die in § 231 ASVG angeordnete Kumulation erstmals zu einem Versicherungsmonat führen. Abgesehen davon, dass - wie die Entwicklung dieser Gesetzesbestimmungen zeigt - der Fall des § 3 (Abs. 1) Z. 5 GSVG (bzw. § 4 Abs. 3 Z. 2 GSVG) vom Gesetzgeber bewusst abweichend zu den übrigen Ausnahmetatbeständen geregelt wurde (vgl. hiezu § 4 Abs. 1 Z. 3 und Abs. 2 GSPVG idF BGBl. Nr. 7/1968 und § 4 Abs. 1 Z. 4 und Abs. 2 Z. 4 GSPVG idF BGBl. Nr. 288/1971), ist eine - korrigierende - Auslegung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, was auch im hg. E 19.5.1965, 2063/64, VwSlg 6694 A/1965, zum Ausdruck kommt (mit ausführlicher Begründung).Die Regelung über Beginn und Ende der Pflichtversicherung des GSPVG bzw. GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, iZm dem Ausnahmetatbestand des Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 5, GSPVG bzw. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, konnte im im Beschwerdefall maßgebenden Zeitraum (Jänner 1971 bis Dezember 1979) dazu führen, dass zB die Monate März und April zur Gänze von der Versicherung nach dem GSPVG bzw. GSVG ausgenommen sind, wenn lediglich am
- März und am
- April jeweils für einen Tag ein vollversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nach ASVG bestanden hat, obwohl durch diese Beschäftigungsverhältnisse in diesen Monaten kein Beitragsmonat in der Pflichtversicherung der Pensionsversicherung nach ASVG erworben werden konnte, weil die Versicherungszeit weniger als 15 Tage betragen hat. Diese sich aus dem Wortlaut zwanglos ergebende Auslegung erfordert somit nicht, dass während der jeweiligen Beschäftigung, welche die Versicherungspflicht nach dem ASVG auslöst, ein Versicherungsmonat erworben würde oder dass die Ausnahme erst dann einzutreten hätte, wenn die Versicherungstage in Kalendermonaten, die keine Versicherungsmonate nach ASVG sind, durch die in Paragraph 231, ASVG angeordnete Kumulation erstmals zu einem Versicherungsmonat führen. Abgesehen davon, dass - wie die Entwicklung dieser Gesetzesbestimmungen zeigt - der Fall des Paragraph 3, (Absatz eins,) Ziffer 5, GSVG (bzw. Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 2, GSVG) vom Gesetzgeber bewusst abweichend zu den übrigen Ausnahmetatbeständen geregelt wurde vergleiche hiezu Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3 und Absatz 2, GSPVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1968, und Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 4 und Absatz 2, Ziffer 4, GSPVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1971,), ist eine - korrigierende - Auslegung auch aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht geboten, was auch im hg. E 19.5.1965, 2063/64, VwSlg 6694 A/1965, zum Ausdruck kommt (mit ausführlicher Begründung).