RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.04.2002 Geschäftszahl2002/08/0014 RechtssatzDie Annahme, ein reiner Buchgewinn könne nicht als tatsächliche Einkommensbasis so wie Geldmittel, die wirklich zur Verfügung standen, herangezogen werden, trifft nicht zu. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden (die Arbeitslose hat Notstandshilfe bezogen, in der Familienzuschläge für ihre drei Kinder und ihren Ehemann enthalten waren; ihr Ehegatte betreibt Gewerbe, das Einkommen daraus ist laut Steuerberater ein Sanierungsgewinn; laut Einkommensteuerbescheid beträgt es 0,00 S) das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe Beziehende über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne Ehepartner mit anzurechnendem Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
- Februar 1996, 95/08/0287). Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern - und zwar auch dann, wenn sie den Gewinn gemäß § 4 Abs. 3 EStG 1988 als sogenannte "Einnahmen/Ausgabenrechner" ermitteln) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in einer Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher auch nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich "Nulleinkünfte" vorliegen (Hinweis E
- Februar 1996, 95/08/0275).Die Annahme, ein reiner Buchgewinn könne nicht als tatsächliche Einkommensbasis so wie Geldmittel, die wirklich zur Verfügung standen, herangezogen werden, trifft nicht zu. Bei einer Durchschnittsbetrachtung kann nämlich auch in einem Fall wie dem vorliegenden (die Arbeitslose hat Notstandshilfe bezogen, in der Familienzuschläge für ihre drei Kinder und ihren Ehemann enthalten waren; ihr Ehegatte betreibt Gewerbe, das Einkommen daraus ist laut Steuerberater ein Sanierungsgewinn; laut Einkommensteuerbescheid beträgt es 0,00 S) das Ergebnis der Veranlagung zur Einkommensteuer als Gradmesser dafür dienen, dass die Notstandshilfe Beziehende über eine höhere Wirtschaftskraft verfügt als eine Person ohne Ehepartner mit anzurechnendem Einkommen. Der Umstand, dass in Einzelfällen, insbesondere beim Zusammentreffen von Sanierungsgewinnen mit akkumulierten Verlustvorträgen der Gesichtspunkt tatsächlicher Verfügbarkeit von Barmitteln in den Hintergrund tritt, vermag die Sachlichkeit der Regelung an sich nicht in Zweifel zu ziehen (Hinweis E
- Februar 1996, 95/08/0287). Bei selbstständig Erwerbstätigen kann es (zum Unterschied von Lohnempfängern - und zwar auch dann, wenn sie den Gewinn gemäß Paragraph 4, Absatz 3, EStG 1988 als sogenannte "Einnahmen/Ausgabenrechner" ermitteln) sein, dass sich auf Seiten der Betriebsausgaben nicht immer nur periodengerechte Ausgaben, sondern mitunter auch solche finden, die bereits in einer Vorperiode tatsächlich getätigt wurden, aber auf Grund der Steuervorschriften über längere Zeiträume verteilt anzusetzen sind. Es ist daher auch nicht willkürlich, bei selbstständig Erwerbstätigen von einem verfügbaren Einkommen als Ausdruck ihrer Wirtschaftskraft auszugehen, auch wenn steuerlich "Nulleinkünfte" vorliegen (Hinweis E
- Februar 1996, 95/08/0275).