RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum03.10.2002 Geschäftszahl2002/08/0026 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/19/0139 E
- September 2001 RS 4 Stammrechtssatz§ 36a Abs. 7 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Beurteilung ist bereits für vor Inkrafttreten des § 36a Abs. 7 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 liegende Zeiträume geboten, hat der Verwaltungsgerichtshof doch zur Bestimmung des § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 817/1993, wonach als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, ausgesprochen, dass die dort enthaltene Anordnung einer Zwölftelung nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen im Sinne des § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in der damaligen Fassung und der nach § 12 Abs. 6 lit. c AlVG 1977 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze darstelle, aber keine Regelung für die Fälle enthalte, in denen die selbstständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teiles des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E
- Oktober 1999, 97/08/0522). § 36a Abs. 7 erster Satz AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 148/1998 verdeutlicht daher nur jene Berechnungsgrundsätze, die sich bereits aus dem Abstellen des Gesetzes auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wie es sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr ableiten lässt, ergeben (vgl. hiezu auch die analogen Regelungen für die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes in § 12 Abs. 9 AlVG 1977 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 817/1993).Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG 1977 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, ordnet ausdrücklich an, dass das Jahreseinkommen bei nur vorübergehender selbstständiger Erwerbstätigkeit bloß auf jene Monate aufzuteilen ist, in denen selbstständige Erwerbstätigkeit vorlag. Diese Beurteilung ist bereits für vor Inkrafttreten des Paragraph 36 a, Absatz 7, AlVG 1977 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, liegende Zeiträume geboten, hat der Verwaltungsgerichtshof doch zur Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 9, AlVG 1977 in ihrer Fassung vor Inkrafttreten der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,, wonach als monatliches Einkommen ein Zwölftel des sich ergebenden Jahreseinkommens galt, ausgesprochen, dass die dort enthaltene Anordnung einer Zwölftelung nur das Bindeglied zwischen dem Jahreseinkommen im Sinne des Paragraph 12, Absatz 9, AlVG 1977 in der damaligen Fassung und der nach Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AlVG 1977 maßgeblichen Geringfügigkeitsgrenze darstelle, aber keine Regelung für die Fälle enthalte, in denen die selbstständige Erwerbstätigkeit nur während eines Teiles des Kalenderjahres ausgeübt wurde (Hinweis E
- Oktober 1999, 97/08/0522). Paragraph 36 a, Absatz 7, erster Satz AlVG 1977 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 148 aus 1998, verdeutlicht daher nur jene Berechnungsgrundsätze, die sich bereits aus dem Abstellen des Gesetzes auf das Einkommen im Sinne des Einkommensteuergesetzes, wie es sich aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid für ein bestimmtes Kalenderjahr ableiten lässt, ergeben vergleiche hiezu auch die analogen Regelungen für die Ermittlung des maßgeblichen Umsatzes in Paragraph 12, Absatz 9, AlVG 1977 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 817 aus 1993,).
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