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{'item': 'AW 2002/08/0031'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum10.10.2002 GeschäftszahlAW 2002/08/0031 RechtssatzStattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß § 67 Abs. 10 ASVG - Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg 13305/1992 zu § 412 Abs. 6 ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden § 412 ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (Hinweis B vom

  1. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).Stattgebung - Haftung für Beitragsschuldigkeiten gemäß Paragraph 67, Absatz 10, ASVG - Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofes (VfSlg 13305 aus 1992, zu Paragraph 412, Absatz 6, ASVG mit Hinweisen auf die Vorjudikatur) geht es unter dem Aspekt des rechtsstaatlichen Prinzips nicht an, den Rechtsschutzsuchenden generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung so lange zu belasten, bis sein Rechtsschutzgesuch endgültig erledigt ist, wobei ein als Voraussetzung für die Gewährung aufschiebender Wirkung festgelegtes Kriterium, dass für den Einspruchswerber "durch die vorzeitige Vollstreckung ein nicht wiedergutzumachender Schaden einträte", dem Verfassungsgerichtshof als nicht ausreichend erschienen ist, die extremen Auswirkungen des die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels ausschließenden Paragraph 412, ASVG auszugleichen. Die vom Verfassungsgerichtshof entwickelten Grundsätze müssen wohl auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dann gelten, wenn der Fehler des angefochtenen Bescheides nicht ein bloß potentieller, sondern ein evidenter ist, maW die Partei mit den Folgen eines offenkundig vorliegenden Fehlers der belangten Behörde belastet würde. Ist nämlich schon zu erkennen, dass der Bescheid (zB) im Hinblick auf die bestehende Vorjudikatur wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben sein wird, dann wäre die uneingeschränkte Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, für den Beschwerdeführer nachteiligen Leistungsbefehls während des gesamten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unverhältnismäßig (Hinweis B vom
  2. Februar 2001, Zl. AW 2001/08/0005).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.