RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.01.2003 GeschäftszahlAW 2002/08/0042 RechtssatzNichtstattgebung - Zurückweisung eines Einspruches als verspätet - Eine beengte finanzielle Situation kann umso weniger zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen - unter Einbeziehung der im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Gesichtspunkte - zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: es liegt - gerade angesichts der schlechten Vermögenslage der Beschwerdeführerin - im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte im Beschwerdefall keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umsomehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach § 30 Abs. 2 VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.Eine beengte finanzielle Situation kann umso weniger zur Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung führen, wenn gegengerichtete Interessen mitbeteiligter Parteien mitzuberücksichtigen sind und eine Abwägung dieser Interessen - unter Einbeziehung der im vorliegenden Beschluss näher dargestellten Gesichtspunkte - zu Lasten der beschwerdeführenden Partei ausschlägt. Ein solches gegengerichtetes Interesse liegt hier vor: es liegt - gerade angesichts der schlechten Vermögenslage der Beschwerdeführerin - im Interesse des mitbeteiligten Sozialversicherungsträgers (und damit im öffentlichen Interesse), die ihm aufgetragene Einhebung der Sozialversicherungsbeiträge (die ihrerseits wieder zu einem klaglosen Funktionieren des Systems der sozialen Sicherheit benötigt werden) - so gut es geht - baldmöglichst zumindest sicherzustellen. Würde die aufschiebende Wirkung in solchen Angelegenheiten bei schlechter Einkommens- und Vermögenslage der Partei stets gewährt, so bliebe das Vollzugsinteresse dabei vollkommen außer Ansatz und der Sozialversicherungsträger hätte im Beschwerdefall keine Möglichkeit, zumindest den Versuch einer Sicherstellung seiner Forderung (z.B. durch zwangsweise Pfandrechtsbegründungen) zu unternehmen. Die Berücksichtigung dieses Vollzugsinteresses bei der vorzunehmenden Abwägung ist umsomehr geboten, als die Gewährung der aufschiebenden Wirkung nach Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht davon abhängt, dass eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides auch nur wahrscheinlich ist.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.