RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum07.09.2005 Geschäftszahl2002/08/0110 RechtssatzDer VwGH hat im E 15.10.2003, 2000/08/0170, ausgeführt, dass der Begriff des "Bruttowochenlohnes" bzw. des "Bruttomonatslohnes" iSd KollV Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohnes iSd § 10 Abs. 3 AZG gleichzusetzen ist. Der VwGH hat sich der Auffassung des OGH angeschlossen, wonach die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung des Zuschlages ist demnach jenes Entgelt, das der Dienstnehmer zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Normallohn in diesem Sinne ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile, daher einschließlich aller Zulagen und Zuschläge. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Ebenso fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, nicht unter den Begriff des Normallohnes. Nach diesen Grundsätzen scheiden sohin etwa Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (etwa Kinder-, Familienzulagen) aus dem Normallohn aus. Das so berechnete Überstundenentgelt ist bei Berechnung des Feiertags-, Urlaubs- und Krankenentgeltes iSd § 9 Abs. 2 ARG, § 6 UrlG und § 3 EFZG zu berücksichtigen (Hinweise 23.2.1984, 82/08/0248, E 5.3.1991, 88/08/0239, und E 11.2.1997, 97/08/0016).Der VwGH hat im E 15.10.2003, 2000/08/0170, ausgeführt, dass der Begriff des "Bruttowochenlohnes" bzw. des "Bruttomonatslohnes" iSd KollV Handelsarbeiter mit dem Begriff des Normallohnes iSd Paragraph 10, Absatz 3, AZG gleichzusetzen ist. Der VwGH hat sich der Auffassung des OGH angeschlossen, wonach die Überstundenarbeit regelmäßig eine Fortsetzung jener Tätigkeit ist, die der Dienstnehmer in der Normalarbeitszeit verrichtet. Basis für die Berechnung des Zuschlages ist demnach jenes Entgelt, das der Dienstnehmer zu bekommen hätte, wenn die Arbeitsleistung in der Normalarbeitszeit erbracht worden wäre. Normallohn in diesem Sinne ist das gesamte Entgelt einschließlich aller Bestandteile, daher einschließlich aller Zulagen und Zuschläge. Nur jene Entgeltbestandteile, die ausschließlich für die Erbringung einer ganz bestimmten Arbeitsleistung gebühren, scheiden aus dem Normallohn und damit aus der Berechnung des Überstundenentgelts aus, wenn der Arbeitnehmer diese bestimmte Arbeitsleistung während der Zeit seiner Überstundenarbeit nicht erbringt. Ebenso fallen außerordentliche Entgeltbestandteile, die insbesondere nicht an eine bestimmte Arbeitsleistung anknüpfen oder nicht in regelmäßigen Zeitabschnitten gewährt werden, nicht unter den Begriff des Normallohnes. Nach diesen Grundsätzen scheiden sohin etwa Aufwandsentschädigungen, Sonderzahlungen, nicht an die Arbeitsleistung anknüpfende außerordentliche Entgeltbestandteile (etwa Kinder-, Familienzulagen) aus dem Normallohn aus. Das so berechnete Überstundenentgelt ist bei Berechnung des Feiertags-, Urlaubs- und Krankenentgeltes iSd Paragraph 9, Absatz 2, ARG, Paragraph 6, UrlG und Paragraph 3, EFZG zu berücksichtigen (Hinweise 23.2.1984, 82/08/0248, E 5.3.1991, 88/08/0239, und E 11.2.1997, 97/08/0016). BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/08/0111
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