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{'item': '2002/08/0169'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2005 Geschäftszahl2002/08/0169 RechtssatzDie Verrechnung nach kilometerunabhängigen Bauschbeträgen "anstelle des Kilometergeldes" in § 64 Abs. 1 RGV erweist zunächst, dass es sich nicht um Kilometergeld in der Bedeutung dieses Begriffes in § 26 Z. 4 EStG 1988 handelt, sodass aus diesem Titel eine Beitragsfreiheit im Sinne des § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG nicht in Betracht kommt. Da es sich dabei aber um eine "tägliche Pauschalvergütung" handelt, steht keine gesetzliche Bestimmung der Subsumierung dieser Zahlungen unter § 26 Z. 4 lit. b EStG 1988 entgegen. Insbesondere ist die Art der Berechung der Tagesgelder für die Lohnsteuer- und damit auch Beitragsfreiheit nicht von entscheidender Bedeutung. Diese ist lediglich mit einem Betrag von S 360,-- pro Tag begrenzt. Soweit daher Dienstnehmer aus dieser Pauschalvergütung (allenfalls gemeinsam mit weiteren "schlichten" Tagesgebühren) einen Betrag erhalten, der S 360,-- täglich nicht übersteigt, bleibt die Vergütung beitragsfrei. Soweit die Tagesvergütungen diesen Betrag übersteigen, sind sie hingegen unabhängig davon beitragspflichtig, ob sie zur Abgeltung von Erschwernissen bestimmt sind oder nicht. Soweit es sich daher bei Abgeltungen um Vergütungen handelt, die (erstens) aus Anlass von Dienstreisen gewährt werden und die sich (zweitens) im Rahmen der für Tagesgelder geltenden Grenzen des § 26 Z. 4 EStG halten, sind diese Vergütungen nach § 49 Abs. 3 Z. 1 ASVG auch dann beitragsfrei, wenn die Höhe der einzelnen täglichen Vergütung zum Teil vom Grad der Erschwernis der Arbeitsbedingungen abhängt.Die Verrechnung nach kilometerunabhängigen Bauschbeträgen "anstelle des Kilometergeldes" in Paragraph 64, Absatz eins, RGV erweist zunächst, dass es sich nicht um Kilometergeld in der Bedeutung dieses Begriffes in Paragraph 26, Ziffer 4, EStG 1988 handelt, sodass aus diesem Titel eine Beitragsfreiheit im Sinne des Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG nicht in Betracht kommt. Da es sich dabei aber um eine "tägliche Pauschalvergütung" handelt, steht keine gesetzliche Bestimmung der Subsumierung dieser Zahlungen unter Paragraph 26, Ziffer 4, Litera b, EStG 1988 entgegen. Insbesondere ist die Art der Berechung der Tagesgelder für die Lohnsteuer- und damit auch Beitragsfreiheit nicht von entscheidender Bedeutung. Diese ist lediglich mit einem Betrag von S 360,-- pro Tag begrenzt. Soweit daher Dienstnehmer aus dieser Pauschalvergütung (allenfalls gemeinsam mit weiteren "schlichten" Tagesgebühren) einen Betrag erhalten, der S 360,-- täglich nicht übersteigt, bleibt die Vergütung beitragsfrei. Soweit die Tagesvergütungen diesen Betrag übersteigen, sind sie hingegen unabhängig davon beitragspflichtig, ob sie zur Abgeltung von Erschwernissen bestimmt sind oder nicht. Soweit es sich daher bei Abgeltungen um Vergütungen handelt, die (erstens) aus Anlass von Dienstreisen gewährt werden und die sich (zweitens) im Rahmen der für Tagesgelder geltenden Grenzen des Paragraph 26, Ziffer 4, EStG halten, sind diese Vergütungen nach Paragraph 49, Absatz 3, Ziffer eins, ASVG auch dann beitragsfrei, wenn die Höhe der einzelnen täglichen Vergütung zum Teil vom Grad der Erschwernis der Arbeitsbedingungen abhängt. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/08/0255 E 14. September 2005

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.