← Österreich

{'item': '2002/08/0246'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum17.11.2004 Geschäftszahl2002/08/0246 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/08/0086 E

  1. Oktober 2001 RS 1 [Die durch die Novelle BGBl.I Nr.1/2002 eingeführte (neue) Norm des § 308 Abs. 3 ASVG steht dazu nicht im Widerspruch: Der Gesetzgeber hat damit lediglich die Erstattung freiwillig bezahlter Beiträge (sei es zur Höherversicherung, sei es für Schul- oder Studienzeiten) bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (und dem damit verbundenen Ausscheidens aus der Versicherung nach dem ASVG) für den Fall vorgesehen, dass sie nicht als Teil eines Überweisungsbetrages gemäß § 308 Abs. 1 ASVG an den öffentlichrechtlichen Dienstgeber zu überweisen sind.][Die durch die Novelle BGBl.I Nr.1 aus 2002, eingeführte (neue) Norm des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG steht dazu nicht im Widerspruch: Der Gesetzgeber hat damit lediglich die Erstattung freiwillig bezahlter Beiträge (sei es zur Höherversicherung, sei es für Schul- oder Studienzeiten) bei der Aufnahme in ein pensionsversicherungsfreies Dienstverhältnis (und dem damit verbundenen Ausscheidens aus der Versicherung nach dem ASVG) für den Fall vorgesehen, dass sie nicht als Teil eines Überweisungsbetrages gemäß Paragraph 308, Absatz eins, ASVG an den öffentlichrechtlichen Dienstgeber zu überweisen sind.] StammrechtssatzDie Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des § 308 ASVG legt nahe, dass § 70 Abs 5 ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des § 308 Abs 3 ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR
  2. GP S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit § 308 Abs 4 ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des § 70 Abs 5 ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses -Die Entwicklungsgeschichte der Bestimmungen des Paragraph 308, ASVG legt nahe, dass Paragraph 70, Absatz 5, ASVG, freilich mit eingeschränktem Anwendungsbereich, einerseits als "Ersatz" für die aufgehobene Bestimmung des Paragraph 308, Absatz 3, ASVG eingefügt wurde, um, wie die Materialien (Hinweis Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 912 BlgNR
  3. Gesetzgebungsperiode S.6) angeben, Härtefälle zu vermeiden, dass diese Bestimmung andererseits aber auch mit Paragraph 308, Absatz 4, ASVG korreliert, worin nach Beendigung des Karenzurlaubes die Leistung eines Überweisungsbetrages an den Bund nur unter einer von zwei Voraussetzungen vorgesehen ist, nämlich dass entweder das pensionsversicherungsfreie Dienstverhältnis nicht gleichzeitig beendet wird oder sich (zumindest) an dieses Dienstverhältnis ein Ruhestand anschließt. Nach dem Wortlaut des Paragraph 70, Absatz 5, ASVG hängt die Erstattung davon ab, dass die betreffenden Zeiten des Karenzurlaubes "für die ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit angerechnet" werden, setzt also gedanklich in ganz gleicher Weise das Fortbestehen eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses - sei es im Aktivstand, sei es im Ruhestand - nach Beendigung des Karenzurlaubes voraus.

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.