RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.06.2002 Geschäftszahl2002/09/0038 RechtssatzAus § 5 Abs. 1 DMSG 1923 ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes (vgl. insbesondere § 1 Abs. 1 und § 2 DMSG 1923) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß § 5 Abs. 1 zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (so schon VfSlg. 11019/1986; vgl. aber auch den AB zur Novelle 1978, 795 BlgNR.
- GP zu § 5 Abs. 1, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar (vgl. die Ausführungen im E vom
- Mai 1993, Zl. 93/09/0066 mwN, welche im genannten Umfang auch nach der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 weiter gültig sind). Mit der Nov. BGBl. I Nr. 170/1999 wurde zudem in § 5 Abs. 1 DMSG 1923 der Satz eingefügt: "Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten." (vgl. zum Ganzen das E vom
- Mai 2002, Zl. 2001/09/0204).Aus Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 ist in Verbindung mit den übrigen Bestimmungen des Gesetzes vergleiche insbesondere Paragraph eins, Absatz eins und Paragraph 2, DMSG 1923) abzuleiten, dass die zur Entscheidung berufene Behörde bei der Erledigung eines Antrages auf Zerstörung (Veränderung) eines Denkmales die Gründe, die für die Erhaltung des Denkmales seiner geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung wegen sprechen, mit jenen Interessen abzuwägen hat, die der Antragsteller gemäß Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz DMSG 1923 für die Zerstörung geltend gemacht hat. Mangels jeglicher Einschränkung können die vom Antragsteller geltend gemachten Gründe sowohl öffentliche als auch private Interessen betreffen (so schon VfSlg. 11019 aus 1986,; vergleiche aber auch den Ausschussbericht zur Novelle 1978, 795 BlgNR.
- Gesetzgebungsperiode zu Paragraph 5, Absatz eins,, Seite 2, wonach es dem Antragsteller freisteht, alle Gründe vorzutragen, die seiner Meinung nach für die Veränderung oder Zerstörung eines unter Denkmalschutz stehenden Objektes sprechen). Dazu gehört auch das Vorbringen, die Erhaltung des Denkmales wäre wirtschaftlich nicht zumutbar vergleiche die Ausführungen im E vom
- Mai 1993, Zl. 93/09/0066 mwN, welche im genannten Umfang auch nach der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, weiter gültig sind). Mit der Nov. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1999, wurde zudem in Paragraph 5, Absatz eins, DMSG 1923 der Satz eingefügt: "Werden Bewilligungen für Veränderungen beantragt, die zugleich eine dauernde wirtschaftlich gesicherte Erhaltung des Objektes bewirken, so ist dieser Umstand besonders zu beachten." vergleiche zum Ganzen das E vom
- Mai 2002, Zl. 2001/09/0204).