RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum18.11.2002 GeschäftszahlAW 2002/09/0047 RechtssatzStattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Die belangte Behörde hat zwar öffentliche Interessen dargelegt, entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind ihrer Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen. Solche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur entgegen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen. Dass die Einbringlichkeit der Geldstrafen aktuell und konkret gefährdet sei, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Allein aus der Anordnung des § 54b Abs. 1 VStG, wonach rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind, kann nicht abgeleitet werden, dass deshalb die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem konkreten Einzelfall nicht gegeben seien, wäre andernfalls doch schon deshalb regelmäßig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Die Bestimmung des § 14 Abs. 1 VStG schützt nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Verpflichteten unwiederbringlichen Schaden zufügen, sind die Voraussetzungen im Sinne dieser Gesetzesstelle doch erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Dass eine Vereitelung der Einbringung der Geldstrafen durch Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten sei, behauptet die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht. Dem Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass solche Vollstreckungsmaßnahmen, die zu keinem verwertbaren Ergebnis führen, jedoch ihr unwiederbringlichen Schaden zufügen, unterbleiben, kommt vorliegend Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage war die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht zu verwehren. Der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundene unverhältnismäßige Nachteil wurde im neuerlichen Antrag nunmehr hinreichend dargetan.Stattgebung - Bestrafung nach dem AuslBG - Die belangte Behörde hat zwar öffentliche Interessen dargelegt, entgegenstehende zwingende öffentliche Interessen sind ihrer Stellungnahme allerdings nicht zu entnehmen. Solche Interessen stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nämlich nur entgegen, wenn weitere besondere Umstände hinzutreten, die über das übliche, bei jeder Verwaltungsmaßnahme vorauszusetzende Interesse hinausgehen. Dass die Einbringlichkeit der Geldstrafen aktuell und konkret gefährdet sei, hat die belangte Behörde nicht aufgezeigt. Allein aus der Anordnung des Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG, wonach rechtskräftig verhängte Geldstrafen zu vollstrecken sind, kann nicht abgeleitet werden, dass deshalb die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung in einem konkreten Einzelfall nicht gegeben seien, wäre andernfalls doch schon deshalb regelmäßig die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu versagen. Die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, VStG schützt nicht vor Vollstreckungsmaßnahmen, die dem Verpflichteten unwiederbringlichen Schaden zufügen, sind die Voraussetzungen im Sinne dieser Gesetzesstelle doch erst im Zuge des Vollstreckungsverfahrens zu berücksichtigen. Dass eine Vereitelung der Einbringung der Geldstrafen durch Handlungen der Beschwerdeführerin zu befürchten sei, behauptet die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme jedenfalls nicht. Dem Interesse der Beschwerdeführerin daran, dass solche Vollstreckungsmaßnahmen, die zu keinem verwertbaren Ergebnis führen, jedoch ihr unwiederbringlichen Schaden zufügen, unterbleiben, kommt vorliegend Bedeutung zu. Bei dieser Sachlage war die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht zu verwehren. Der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die Beschwerdeführerin verbundene unverhältnismäßige Nachteil wurde im neuerlichen Antrag nunmehr hinreichend dargetan.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.