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2002/09/0076

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2002/09/0076 RechtssatzEin Beamter hat gemäß § 18 Abs. 1 Wr DO 1994 die ihm übertragenen Geschäfte (hier als gewerbetechnischer Amtssachverständiger in Betriebsanlagenverfahren) unter Beachtung der Unparteilichkeit zu besorgen und hat gemäß § 18 Abs. 2 leg. cit. im Dienst (und außer Dienst) alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Die Verpflichtung des Beamten, gegenüber Parteien (Kunden) ein hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, findet ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und im Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollzugstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. Hier: War das Verhalten des Beamten (Amtssachverständigen) aus objektiver Sicht geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es nicht mehr entscheidend, ob der Beamte tatsächlich befangen gewesen ist. Er war überdies im Hinblick auf § 7 AVG verpflichtet, seine persönliche Beteiligung an der Erstellung der Planunterlagen zu unterlassen. Die Beteiligung des Beamten an der Erstellung von Einreichunterlagen erweckt aus objektiver Sicht den Eindruck, sie sei nützlich (hilfreich), um eine beschleunigte und/oder problemlose (möglichst ungeprüfte) Behandlung der Unterlagen zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung sicherzustellen (vgl. sinngemäß das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom

  1. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, und die darin angegebene Judikatur).Ein Beamter hat gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Wr DO 1994 die ihm übertragenen Geschäfte (hier als gewerbetechnischer Amtssachverständiger in Betriebsanlagenverfahren) unter Beachtung der Unparteilichkeit zu besorgen und hat gemäß Paragraph 18, Absatz 2, leg. cit. im Dienst (und außer Dienst) alles zu vermeiden, was die Achtung und das Vertrauen, die seiner Stellung entgegen gebracht werden, untergraben könnte. Die Verpflichtung des Beamten, gegenüber Parteien (Kunden) ein hilfsbereites Verhalten an den Tag zu legen, findet ihre Grenze in den Interessen des Dienstes und im Gebot der Unparteilichkeit. Ein Beamter, der in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw. Tätigkeiten persönlich mitwirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterliegen bzw. zu seiner Vollzugstätigkeit gehören, erzeugt dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung. Aus objektiver Sicht genügt das Vorhandensein der persönlichen Beteiligung, um Bedenken dagegen auszulösen, dass der Beamte bei der Vollziehung rechtmäßig vorgehen werde. Hier: War das Verhalten des Beamten (Amtssachverständigen) aus objektiver Sicht geeignet, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen und nach außen hin den Anschein seiner Parteilichkeit oder Eigennützigkeit zu erwecken, dann ist es nicht mehr entscheidend, ob der Beamte tatsächlich befangen gewesen ist. Er war überdies im Hinblick auf Paragraph 7, AVG verpflichtet, seine persönliche Beteiligung an der Erstellung der Planunterlagen zu unterlassen. Die Beteiligung des Beamten an der Erstellung von Einreichunterlagen erweckt aus objektiver Sicht den Eindruck, sie sei nützlich (hilfreich), um eine beschleunigte und/oder problemlose (möglichst ungeprüfte) Behandlung der Unterlagen zur Erlangung der Betriebsanlagengenehmigung sicherzustellen vergleiche sinngemäß das zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 ergangene hg. Erkenntnis vom
  2. Juli 2000, Zl. 97/09/0109, und die darin angegebene Judikatur).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.