RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum29.04.2004 Geschäftszahl2002/09/0094 RechtssatzMit Schreiben vom
- August 2001 hatte sich der Beschuldigte - wie auch schon zuvor - für den Verhandlungstermin am
- September 2001 entschuldigt, weil er (Anm.: durch einen Unfall mit Wirbelsäulenschaden) infolge Verschlechterung seines Zustandes und dadurch bedingter Unbeweglichkeit nicht in der Lage sei, nach Wien anzureisen. Der Beschuldigte hat damit einen Entschuldigungsgrund im Sinne des § 19 Abs. 3 AVG behauptet und - insoweit es die vorausgegangenen Entschuldigungen betraf - auch ärztliche Atteste vorgelegt. Das Vorliegen eines der im § 19 Abs 3 AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt daher ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß § 51f Abs 2 VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (Hinweis auf die E vom
- März 2003, Zl. 2001/03/0025, vom
- Januar 2003, Zl. 2001/03/0194, und vom
- Dezember 2001, Zl. 99/02/0004). Der Unabhängige Verwaltungssenat hegte offenbar auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Verhinderung des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, meinte jedoch lediglich, es sei ihm freigestellt gewesen, einen (österreichischen) Rechtsanwalt als Vertreter zu entsenden, er habe die Bestellung eines Vertreters aber unterlassen. Indem der Unabhängige Verwaltungssenat trotz hinreichender Entschuldigung in Abwesenheit des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, verletzte er den Beschuldigten in seinen Partei- und Verteidigungsrechten.Mit Schreiben vom
- August 2001 hatte sich der Beschuldigte - wie auch schon zuvor - für den Verhandlungstermin am
- September 2001 entschuldigt, weil er Anmerkung, durch einen Unfall mit Wirbelsäulenschaden) infolge Verschlechterung seines Zustandes und dadurch bedingter Unbeweglichkeit nicht in der Lage sei, nach Wien anzureisen. Der Beschuldigte hat damit einen Entschuldigungsgrund im Sinne des Paragraph 19, Absatz 3, AVG behauptet und - insoweit es die vorausgegangenen Entschuldigungen betraf - auch ärztliche Atteste vorgelegt. Das Vorliegen eines der im Paragraph 19, Absatz 3, AVG genannten Gründe rechtfertigt das Nichterscheinen des Geladenen. Liegt daher ein solcher Rechtfertigungsgrund vor, kann in Bezug auf die behördliche Ladung nicht von einer "ordnungsgemäßen Ladung", die gemäß Paragraph 51 f, Absatz 2, VStG zur Durchführung der Verhandlung auch in Abwesenheit der Partei berechtigt, gesprochen werden (Hinweis auf die E vom
- März 2003, Zl. 2001/03/0025, vom
- Januar 2003, Zl. 2001/03/0194, und vom
- Dezember 2001, Zl. 99/02/0004). Der Unabhängige Verwaltungssenat hegte offenbar auch keinen Zweifel an der Richtigkeit der behaupteten Verhinderung des Beschuldigten, an der Verhandlung teilzunehmen, meinte jedoch lediglich, es sei ihm freigestellt gewesen, einen (österreichischen) Rechtsanwalt als Vertreter zu entsenden, er habe die Bestellung eines Vertreters aber unterlassen. Indem der Unabhängige Verwaltungssenat trotz hinreichender Entschuldigung in Abwesenheit des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt hat, verletzte er den Beschuldigten in seinen Partei- und Verteidigungsrechten.
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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.