RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/09/0119 RechtssatzBei Beurteilung der Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 2 lit. g OFG ("Leben im Verborgenen") ist zu beachten, dass die in Klammer wiedergegebenen verba legalia nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "ein Leben in einem Versteck" bezeichnen und zwischen einer Gewaltmaßnahme der nationalsozialistischen Machthaber und der zuletzt genannten Anspruchsvoraussetzung, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "durch" ergibt, ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Hinweis E 16.1.1992, Zl. 91/09/0179). In diesem E wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff "Leben im Verborgenen" das Aufsuchen eines den verfolgenden Behörden oder politischen Gewalthabern nicht bekannten Fluchtortes subsumiert und diese Voraussetzung auch dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn der nach objektiven Gesichtspunkten behördlich Verfolgte an seinem nicht freiwillig gewählten Fluchtort ohne polizeiliche Anmeldung oder unter falschem Namen und solcherart ohne die damals lebensnotwendigen Lebensmittelkarten mindestens sechs Monate verweilte. Im Beschwerdefall mangelt es jedoch am Hinzutreten weiterer Kriterien einer aktenmäßig belegten behördlichen Verfolgung sowie der daraus resultierenden Unfreiwilligkeit der Wahl des Wohnortes. Abgesehen vom Fehlen jeglichen Hinweises auf die Dauer des Wohnens an dem nicht gemeldeten Wohnort reicht diese Tatsache allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Sinne der zitierten Judikatur noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes eines "Lebens im Verborgenen" aus. Im Beschwerdefall ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestritten - unter welcher Anschrift auch immer - noch im Dezember 1944 und Februar 1945 von den NS-Behörden überprüft - und damit offenkundig aufgefunden - und für politisch unauffällig eingestuft worden war. Der Beschwerdeführer konnte seine politische Verfolgung in den Jahren 1938 bis 1945 im Sinne des § 1 OFG abwenden. Auch wenn dies für ihn zweifellos mit hohen Risken, erheblichen Nachteilen und einer großen psychischen Belastung verbunden war, so kann im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Tatbestand des § 1 Abs. 2 lit. g OFG als nicht erfüllt ansah.Bei Beurteilung der Frage nach den Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, OFG ("Leben im Verborgenen") ist zu beachten, dass die in Klammer wiedergegebenen verba legalia nach sprachgebräuchlicher Bedeutung ganz allgemein "ein Leben in einem Versteck" bezeichnen und zwischen einer Gewaltmaßnahme der nationalsozialistischen Machthaber und der zuletzt genannten Anspruchsvoraussetzung, wie sich aus dem rechtserheblichen Tatbestandsmerkmal "durch" ergibt, ein Kausalzusammenhang bestehen muss (Hinweis E 16.1.1992, Zl. 91/09/0179). In diesem E wurde ausgeführt, dass unter dem Begriff "Leben im Verborgenen" das Aufsuchen eines den verfolgenden Behörden oder politischen Gewalthabern nicht bekannten Fluchtortes subsumiert und diese Voraussetzung auch dann als erfüllt angesehen werden könne, wenn der nach objektiven Gesichtspunkten behördlich Verfolgte an seinem nicht freiwillig gewählten Fluchtort ohne polizeiliche Anmeldung oder unter falschem Namen und solcherart ohne die damals lebensnotwendigen Lebensmittelkarten mindestens sechs Monate verweilte. Im Beschwerdefall mangelt es jedoch am Hinzutreten weiterer Kriterien einer aktenmäßig belegten behördlichen Verfolgung sowie der daraus resultierenden Unfreiwilligkeit der Wahl des Wohnortes. Abgesehen vom Fehlen jeglichen Hinweises auf die Dauer des Wohnens an dem nicht gemeldeten Wohnort reicht diese Tatsache allein ohne Hinzutreten weiterer Umstände im Sinne der zitierten Judikatur noch nicht für die Erfüllung des Tatbestandes eines "Lebens im Verborgenen" aus. Im Beschwerdefall ist vielmehr auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer unbestritten - unter welcher Anschrift auch immer - noch im Dezember 1944 und Februar 1945 von den NS-Behörden überprüft - und damit offenkundig aufgefunden - und für politisch unauffällig eingestuft worden war. Der Beschwerdeführer konnte seine politische Verfolgung in den Jahren 1938 bis 1945 im Sinne des Paragraph eins, OFG abwenden. Auch wenn dies für ihn zweifellos mit hohen Risken, erheblichen Nachteilen und einer großen psychischen Belastung verbunden war, so kann im Ergebnis keine Rechtswidrigkeit darin erblickt werden, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall den Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 2, Litera g, OFG als nicht erfüllt ansah.
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