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{'item': '2002/09/0143'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2002/09/0143 RechtssatzNach § 6 HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzung" zu erfolgen. Die allgemein gehaltenen (abstrakten) - wenngleich sehr ausführlichen - Ausführungen, warum die Verletzung der Gehorsamspflicht grundsätzlich nicht als ein geringfügiger Pflichtverstoß zu werten sei, vermögen die notwendige Auseinandersetzung mit den Tatumständen, die den konkreten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers (Oberstleutnants) zugrunde liegen, nicht zu ersetzen (vgl insoweit sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 18.7.2002, Zl. 99/09/0145). Zwar ist die Verletzung der Gehorsamspflicht (gemeint: nach § 44 Abs. 1 BDG 1979) sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, die Ansicht, jede derartige Pflichtverletzung sei im Ergebnis - und dies ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, ist aber verfehlt. Diese Ansicht lässt unberücksichtigt, dass die Pflichtverletzung nach § 44 Abs. 1 BDG 1979, die dem Beschwerdeführer (in mehreren Punkten) angelastet wurde, zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten gehört und nicht als besondere Dienstpflicht für den Bereich der (militärischen) Landesverteidigung besteht. Für die Ansicht, aus einer Verletzung der Gehorsamspflicht folge ohne weiteres die Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. es sei diese im Bereich der Landesverteidigung gleichsam als grundsätzlich "entlassungswürdige" Pflichtverletzung anzusehen, fehlt eine rechtliche Grundlage. Die Berufungsbehörde ist nicht dem § 32 Abs. 1 StGB folgend vom Ausmaß der Schuld als Grundlage für die Bemessung der Strafe ausgegangen (vgl. hiezu sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 7.7.1999, Zl. 99/09/0042).Nach Paragraph 6, HDG 1994 hat die Bemessung der Disziplinarstrafe im (konkreten) Einzelfall auf Grund der "Schwere der Pflichtverletzung" zu erfolgen. Die allgemein gehaltenen (abstrakten) - wenngleich sehr ausführlichen - Ausführungen, warum die Verletzung der Gehorsamspflicht grundsätzlich nicht als ein geringfügiger Pflichtverstoß zu werten sei, vermögen die notwendige Auseinandersetzung mit den Tatumständen, die den konkreten Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers (Oberstleutnants) zugrunde liegen, nicht zu ersetzen vergleiche insoweit sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 18.7.2002, Zl. 99/09/0145). Zwar ist die Verletzung der Gehorsamspflicht (gemeint: nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979) sicherlich nicht als unbedeutende Verletzung dienstlicher Interessen (Pflichtverletzung) zu werten, die Ansicht, jede derartige Pflichtverletzung sei im Ergebnis - und dies ohne Rücksicht auf den Inhalt eines konkreten Befehls - als besonders schwerwiegende Pflichtverletzung anzusehen, ist aber verfehlt. Diese Ansicht lässt unberücksichtigt, dass die Pflichtverletzung nach Paragraph 44, Absatz eins, BDG 1979, die dem Beschwerdeführer (in mehreren Punkten) angelastet wurde, zu den allgemeinen Dienstpflichten eines Beamten gehört und nicht als besondere Dienstpflicht für den Bereich der (militärischen) Landesverteidigung besteht. Für die Ansicht, aus einer Verletzung der Gehorsamspflicht folge ohne weiteres die Notwendigkeit der Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung bzw. es sei diese im Bereich der Landesverteidigung gleichsam als grundsätzlich "entlassungswürdige" Pflichtverletzung anzusehen, fehlt eine rechtliche Grundlage. Die Berufungsbehörde ist nicht dem Paragraph 32, Absatz eins, StGB folgend vom Ausmaß der Schuld als Grundlage für die Bemessung der Strafe ausgegangen vergleiche hiezu sinngemäß das zum BDG 1979 ergangene E 7.7.1999, Zl. 99/09/0042).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.