RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2004 Geschäftszahl2002/09/0152 RechtssatzZwar ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten (einer disziplinären Beurteilung unterliegen also nicht bloße geringfügige Fehlverhalten), doch ist gerade im Beschwerdefall der Dienstbezug ein offensichtlicher, handelt es sich doch um den gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Sprecher (Obmann und Kassier) seiner Dienststelleneinheit (der Garage X) gerichteten Vorwurf einer mangelhaften Gebarung im Zusammenhang mit einer (betrieblichen) Belegschaftskasse. Dem Beschwerdeführer war - ausgehend von den von den Disziplinarbehörden getroffenen Feststellungen - in seiner Eigenschaft als Angehörigen der Dienststelle Fuhrpark - Garage X, Vorsitzenden-Stellvertreter des Dienststellenausschusses und Sprecher (Obmann und Kassier) der Garage X, also im Rahmen seiner dienstlichen Stellung, und nicht etwa lediglich als "Privatperson" , die Verantwortung für die (auch) aus Mitteln der Personalvertretungsumlage dotierten und für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb gewidmeten (Gemeinschafts- bzw. Betriebs-)Kasse übertragen worden. Der (allgemeine und besondere) Dienstbezug zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mangelhaften Kassengebarung kann unter diesen Umständen nicht verneint werden. Im Hinblick auf die disziplinäre Unterworfenheit auch außerdienstlichen Verhaltens mit Dienstbezug kann daher von einer Unzuständigkeit der Disziplinarbehörden nicht die Rede sein.Zwar ist bei der Prüfung, ob ein außerdienstliches Verhalten des Beamten einen Dienstbezug aufweist, ein strengerer Maßstab anzulegen als bei dienstlichem Verhalten (einer disziplinären Beurteilung unterliegen also nicht bloße geringfügige Fehlverhalten), doch ist gerade im Beschwerdefall der Dienstbezug ein offensichtlicher, handelt es sich doch um den gegen den Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Sprecher (Obmann und Kassier) seiner Dienststelleneinheit (der Garage römisch zehn) gerichteten Vorwurf einer mangelhaften Gebarung im Zusammenhang mit einer (betrieblichen) Belegschaftskasse. Dem Beschwerdeführer war - ausgehend von den von den Disziplinarbehörden getroffenen Feststellungen - in seiner Eigenschaft als Angehörigen der Dienststelle Fuhrpark - Garage römisch zehn, Vorsitzenden-Stellvertreter des Dienststellenausschusses und Sprecher (Obmann und Kassier) der Garage römisch zehn, also im Rahmen seiner dienstlichen Stellung, und nicht etwa lediglich als "Privatperson" , die Verantwortung für die (auch) aus Mitteln der Personalvertretungsumlage dotierten und für Ausgaben im Zusammenhang mit dem Dienstbetrieb gewidmeten (Gemeinschafts- bzw. Betriebs-)Kasse übertragen worden. Der (allgemeine und besondere) Dienstbezug zu der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen mangelhaften Kassengebarung kann unter diesen Umständen nicht verneint werden. Im Hinblick auf die disziplinäre Unterworfenheit auch außerdienstlichen Verhaltens mit Dienstbezug kann daher von einer Unzuständigkeit der Disziplinarbehörden nicht die Rede sein.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.