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{'item': '2002/09/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2002/09/0159 RechtssatzDie Ladung des Beschwerdeführers zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde zwar angeordnet, der Nachweis einer postalischen Zustellung dieser Ladung (Rückschein) fehlt jedoch. In der mündlichen Berufungsverhandlung waren weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin erschienen, eine Entschuldigung für das Fernbleiben war nicht erfolgt. Erhebungen über die tatsächliche Zustellung der angeordneten Ladungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht durchgeführt. Auch die Ladung der - ebenfalls unentschuldigt nicht erschienenen - Ausländerin war unter ihrer inländischen Anschrift zwar durch Hinterlegung zugestellt (§ 17 Abs. 3 ZustG), jedoch von der Empfängerin nicht behoben worden. Dass sich die Ausländerin - möglicherweise infolge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen hätte der Unabhängige Verwaltungssenat aber nicht einfach von der neuerlichen Ladung der nicht erschienenen Personen absehen, das Ermittlungsverfahren schließen und den Berufungsbescheid erlassen dürfen, sondern hätte hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Zeugin über die tatsächlich erfolgten (das heißt: rechtswirksam zugestellten) Ladungen zur Verhandlung Erhebungen pflegen und/oder eine neue Verhandlung anordnen bzw. hinsichtlich der unentschuldigt nicht erschienenen Zeugin die Vorführung veranlassen oder versuchen müssen, ihren Aufenthalt festzustellen.Die Ladung des Beschwerdeführers zu Handen seiner ausgewiesenen Vertreterin zur mündlichen Berufungsverhandlung wurde zwar angeordnet, der Nachweis einer postalischen Zustellung dieser Ladung (Rückschein) fehlt jedoch. In der mündlichen Berufungsverhandlung waren weder der Beschwerdeführer noch seine Rechtsvertreterin erschienen, eine Entschuldigung für das Fernbleiben war nicht erfolgt. Erhebungen über die tatsächliche Zustellung der angeordneten Ladungen hat der Unabhängige Verwaltungssenat nicht durchgeführt. Auch die Ladung der - ebenfalls unentschuldigt nicht erschienenen - Ausländerin war unter ihrer inländischen Anschrift zwar durch Hinterlegung zugestellt (Paragraph 17, Absatz 3, ZustG), jedoch von der Empfängerin nicht behoben worden. Dass sich die Ausländerin - möglicherweise infolge der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes - nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, ist ebenfalls nicht aktenkundig. Unter diesen Umständen hätte der Unabhängige Verwaltungssenat aber nicht einfach von der neuerlichen Ladung der nicht erschienenen Personen absehen, das Ermittlungsverfahren schließen und den Berufungsbescheid erlassen dürfen, sondern hätte hinsichtlich des Beschwerdeführers und der Zeugin über die tatsächlich erfolgten (das heißt: rechtswirksam zugestellten) Ladungen zur Verhandlung Erhebungen pflegen und/oder eine neue Verhandlung anordnen bzw. hinsichtlich der unentschuldigt nicht erschienenen Zeugin die Vorführung veranlassen oder versuchen müssen, ihren Aufenthalt festzustellen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.