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{'item': '2002/09/0159'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum30.06.2004 Geschäftszahl2002/09/0159 RechtssatzDie persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre insbesondere auch aus dem Grund geboten gewesen, weil er unter Bezugnahme auf seine Blindheit die Identität jenes von ihm unterfertigten Textes eines bestimmten Aktenvermerks mit jenem ihm im Sinne des § 17a AVG vor Unterfertigung vorgelesenen bestritt, welcher vom Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch dessen ungeachtet zur Begründung seines Bescheides herangezogen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte im Rahmen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt, die sich im Zuge einer ordnungsgemäß abgehaltenen Verhandlung hätten ergeben können. Er durfte sich nicht darauf beschränken, - in antizipativer Beweiswürdigung - die resümierenden Angaben des Meldungslegers, die als unrichtig bestritten worden waren, in Verbindung mit einem Aktenvermerk, dessen Inhalt vom blinden Unterfertiger als von seiner Unterschrift nicht gedeckt bekämpft worden war, als ausreichend anzusehen und rechtlich zu beurteilen. Auch ist anzumerken, dass lediglich das vom Meldungsleger zusammengefasste Resümeeprotokoll, nicht aber die von der betroffenen Ausländerin unterfertigte Niederschrift über ihre Vernehmung durch die Gendarmerie vorliegt. Lediglich die in der Anzeige enthaltenen Angaben des - in der mündlichen Verhandlung vernommenen - Meldungslegers wurden zur Grundlage für den angefochtenen Bescheid gemacht. Auch erfolgte weder eine Verlesung noch sonstige Erörterung der angeforderten Fremdenpolizeiakten. Damit erweist sich jedenfalls die Basis für die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig.Die persönliche Einvernahme des Beschwerdeführers wäre insbesondere auch aus dem Grund geboten gewesen, weil er unter Bezugnahme auf seine Blindheit die Identität jenes von ihm unterfertigten Textes eines bestimmten Aktenvermerks mit jenem ihm im Sinne des Paragraph 17 a, AVG vor Unterfertigung vorgelesenen bestritt, welcher vom Unabhängigen Verwaltungssenat jedoch dessen ungeachtet zur Begründung seines Bescheides herangezogen wurde. Der Unabhängige Verwaltungssenat hätte im Rahmen des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auf alle sachverhaltsbezogenen Einwendungen Bedacht zu nehmen gehabt, die sich im Zuge einer ordnungsgemäß abgehaltenen Verhandlung hätten ergeben können. Er durfte sich nicht darauf beschränken, - in antizipativer Beweiswürdigung - die resümierenden Angaben des Meldungslegers, die als unrichtig bestritten worden waren, in Verbindung mit einem Aktenvermerk, dessen Inhalt vom blinden Unterfertiger als von seiner Unterschrift nicht gedeckt bekämpft worden war, als ausreichend anzusehen und rechtlich zu beurteilen. Auch ist anzumerken, dass lediglich das vom Meldungsleger zusammengefasste Resümeeprotokoll, nicht aber die von der betroffenen Ausländerin unterfertigte Niederschrift über ihre Vernehmung durch die Gendarmerie vorliegt. Lediglich die in der Anzeige enthaltenen Angaben des - in der mündlichen Verhandlung vernommenen - Meldungslegers wurden zur Grundlage für den angefochtenen Bescheid gemacht. Auch erfolgte weder eine Verlesung noch sonstige Erörterung der angeforderten Fremdenpolizeiakten. Damit erweist sich jedenfalls die Basis für die vom Unabhängigen Verwaltungssenat vorgenommene Beweiswürdigung als unvollständig.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.