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{'item': '2002/09/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/09/0161 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 2000/09/0147 E

  1. Jänner 2002 RS 5 StammrechtssatzFür die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des § 2 Abs. 2 AuslBG vorliegt, ist gemäß § 2 Abs. 4 AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der VwGH hinsichtlich der - hier nicht zu entscheidenden - Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des § 3 Abs. 4 AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (Hinweis E
  2. 1999, 98/09/0033). Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind. Auf ähnliche Weise ist auch die im vorliegenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine - unbestritten in einem Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 2 lit. a AuslBG beschäftigte - Arbeitskraft von ihrem Arbeitgeber oder aber im Sinn des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet worden ist.Für die Beurteilung, ob eine Beschäftigung im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorliegt, ist gemäß Paragraph 2, Absatz 4, AuslBG der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. In Anwendung dieser Bestimmung hat der VwGH hinsichtlich der - hier nicht zu entscheidenden - Frage, ob die Inanspruchnahme der Arbeitsleistungen eines Ausländers als Entgegennahme einer Leistung im Rahmen eines "echten" Werkvertrages oder als Verwendung im Rahmen eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses oder die Verwendung überlassener Arbeitskräfte im Sinne des Paragraph 3, Absatz 4, AÜG anzusehen ist, ausgesprochen, dass es für die Qualifikation eines Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend ist, in welche zivilrechtliche Form dieses gekleidet ist (Hinweis E
  3. 1999, 98/09/0033). Maßgeblich für diese Beurteilung sei vielmehr die Beurteilung sämtlicher für und wider ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis im konkreten Fall sprechender Umstände, die nicht isoliert voneinander gesehen werden dürfen, sondern in einer Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht zu bewerten sind. Auf ähnliche Weise ist auch die im vorliegenden Fall aufgeworfene Rechtsfrage zu beurteilen, ob eine - unbestritten in einem Arbeitsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, Litera a, AuslBG beschäftigte - Arbeitskraft von ihrem Arbeitgeber oder aber im Sinn des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG als überlassene Arbeitskraft verwendet worden ist.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.