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{'item': '2002/09/0161'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2004 Geschäftszahl2002/09/0161 RechtssatzFür die Frage, ob das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen (T GmbH) die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AuslBG beschäftigt hat und die Ausländer von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 2 lit. e AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet wurden, ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, ob diese Gesellschaft die Schiffe, auf denen die Arbeitnehmer tätig waren, betrieben hat. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Schiffe für die Erfüllung welcher Aufträge der T GmbH auf welche Weise eingesetzt werden, tatsächlich von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen getroffen wurden, wer den Arbeitskräften die Anweisungen erteilte, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte der Erfüllung von der T GmbH erbrachter Transportleistungen diente (Hinweis E

  1. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147), oder aber ob die E-T (mit Sitz im Ausland) die ihr von der T GmbH weitergegebenen Aufträge als eigenständiges Unternehmen erfüllte. Bei dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die E-T, der nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides "unter Abzug einer Provision ... Transportentgelt gezahlt" wurde, nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Erfüllung eines Werkvertrages als Subfrächter tätig geworden ist. Die Feststellung der belangten Behörde, dass "keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in der Betrieb der T-GmbH bestand", betrifft ein gewichtiges Merkmal dafür, dass die gegenständlichen Schiffe nicht von der T-GmbH, sondern von der E-T betrieben wurden (nähere Begründung im vorliegenden E).Für die Frage, ob das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen (T GmbH) die im angefochtenen Bescheid angeführten Ausländer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG beschäftigt hat und die Ausländer von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Litera e, AuslBG als überlassene Arbeitskräfte verwendet wurden, ist im vorliegenden Fall von Bedeutung, ob diese Gesellschaft die Schiffe, auf denen die Arbeitnehmer tätig waren, betrieben hat. In dieser Hinsicht kommt es darauf an, ob die Entscheidungen darüber, welche Schiffe für die Erfüllung welcher Aufträge der T GmbH auf welche Weise eingesetzt werden, tatsächlich von dem vom Beschwerdeführer vertretenen Unternehmen getroffen wurden, wer den Arbeitskräften die Anweisungen erteilte, und ob die Tätigkeit der ausländischen Arbeitskräfte der Erfüllung von der T GmbH erbrachter Transportleistungen diente (Hinweis E
  2. Jänner 2002, Zl. 2000/09/0147), oder aber ob die E-T (mit Sitz im Ausland) die ihr von der T GmbH weitergegebenen Aufträge als eigenständiges Unternehmen erfüllte. Bei dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt kann jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass die E-T, der nach den Feststellungen des angefochtenen Bescheides "unter Abzug einer Provision ... Transportentgelt gezahlt" wurde, nach der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise in Erfüllung eines Werkvertrages als Subfrächter tätig geworden ist. Die Feststellung der belangten Behörde, dass "keine organisatorische Eingliederung der Arbeitskräfte in der Betrieb der T-GmbH bestand", betrifft ein gewichtiges Merkmal dafür, dass die gegenständlichen Schiffe nicht von der T-GmbH, sondern von der E-T betrieben wurden (nähere Begründung im vorliegenden E).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.