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{'item': '2002/09/0187'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum22.02.2006 Geschäftszahl2002/09/0187 RechtssatzDer Umstand, dass es sich bei den dem Ausländer übergebenen Zustelllisten nicht um "Betriebsmittel", sondern bloß um Aufzeichnungen, mit denen die Leistungspflicht des Ausländers konkretisiert wurde, handelt, ändert nichts daran, dass die dem Ausländer im vorliegenden Fall übertragene Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren war, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Solche Tätigkeiten (ausführliche Judikaturhinweise im E) sind derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt, dass sie als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren waren und auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den Ausländer keine reale Möglichkeit bestand, von dem ihm vorbehaltenen Recht, Hilfspersonal einzustellen, auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Eine ähnliche Beurteilung erfolgte hinsichtlich der Tätigkeit des Prospektverteilers vor dem Hintergrund des § 4 Abs. 2 ASVG als Arbeitnehmer (Hinweis E vom 26.5.2004, Zl. 2001/08/0026). Für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Ausländer seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, allenfalls auch für einzelne andere ausgeübt hat, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbstständigen Tätigkeit der Fall wäre.Der Umstand, dass es sich bei den dem Ausländer übergebenen Zustelllisten nicht um "Betriebsmittel", sondern bloß um Aufzeichnungen, mit denen die Leistungspflicht des Ausländers konkretisiert wurde, handelt, ändert nichts daran, dass die dem Ausländer im vorliegenden Fall übertragene Tätigkeit der Zustellung von Zeitungen zu Wohnungen als eine einfache, im unmittelbaren Arbeitsablauf zu besorgende Tätigkeit zu qualifizieren war, die typischerweise in einem Arbeitsverhältnis geleistet wird. Solche Tätigkeiten (ausführliche Judikaturhinweise im E) sind derart durch die Vorgaben des Auftraggebers vorherbestimmt, dass sie als arbeitnehmerähnlich zu qualifizieren waren und auch in wirtschaftlicher Hinsicht für den Ausländer keine reale Möglichkeit bestand, von dem ihm vorbehaltenen Recht, Hilfspersonal einzustellen, auch tatsächlich Gebrauch zu machen. Eine ähnliche Beurteilung erfolgte hinsichtlich der Tätigkeit des Prospektverteilers vor dem Hintergrund des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG als Arbeitnehmer (Hinweis E vom 26.5.2004, Zl. 2001/08/0026). Für das Vorliegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit spricht im vorliegenden Fall auch der Umstand, dass der Ausländer seine Tätigkeit nur für ein bestimmtes Unternehmen, allenfalls auch für einzelne andere ausgeübt hat, nicht aber für eine unbegrenzte, ständig wechselnde Zahl von Auftraggebern, wie es bei einer selbstständigen Tätigkeit der Fall wäre. BeachteMiterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/09/0188 2002/09/0189 Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0190 E 22. Februar 2006 2002/09/0193 E 22. Februar 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.