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{'item': '2002/09/0204'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum21.09.2005 Geschäftszahl2002/09/0204 RechtssatzDie Österreichische Post AG macht geltend, durch § 10 PTSG sei mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Eigentumserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin des vom Verfahren zur Feststellung gemäß § 2 Abs. 2 DMSG betroffenen Postamtsgebäudes. Das PTSG habe höhere Publizitätswirkung als das Grundbuch. Für den Erwerb des Eigentums von Gesetzes wegen bedürfe es keines weiteren Rechtsaktes. Die in der Urfassung des PTSG enthalten gewesene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemeint: in § 10 Abs. 3 PTSG) sei durch die Novelle BGBl. I Nr. 31/1999 "explizit aufgehoben" worden. Die Regelung des § 10 PTSG gehe dem § 27 DMSG vor. Da die Post- und Telegraphenverwaltung als Bundesbetrieb aufgehört habe zu existieren, sei § 27 Abs. 2 DMSG anzuwenden. Die Liegenschaft (auf der sich das Postamt befindet) sei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach § 10 PTSG auf die Post- und Telekom Austria AG und danach durch weitere Gesamtrechtsnachfolge nach § 13a PTSG auf die Österreichische Post AG übergegangen; die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaft. Die zu § 10 Abs. 1 PTSG vorgetragenen Argumente sind jedenfalls auf die nachfolgende (zweite) Gesamtrechtsnachfolge von der Post- und Telekom Austria AG an die Österreichische Post AG nicht anwendbar, weil diese nicht nach § 10 Abs. 1 PTSG, sondern auf Grundlage des § 13a PTSG erfolgte. Dieser zweite (und letzte) Übertragungsakt konnte aber ohne grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts nicht zum Eigentumserwerb der Österreichischen Post AG führen.Die Österreichische Post AG macht geltend, durch Paragraph 10, PTSG sei mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Eigentumserwerb im Wege der Gesamtrechtsnachfolge erfolgt. Die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin des vom Verfahren zur Feststellung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, DMSG betroffenen Postamtsgebäudes. Das PTSG habe höhere Publizitätswirkung als das Grundbuch. Für den Erwerb des Eigentums von Gesetzes wegen bedürfe es keines weiteren Rechtsaktes. Die in der Urfassung des PTSG enthalten gewesene Regelung über die Ausstellung einer Amtsbestätigung (gemeint: in Paragraph 10, Absatz 3, PTSG) sei durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 31 aus 1999, "explizit aufgehoben" worden. Die Regelung des Paragraph 10, PTSG gehe dem Paragraph 27, DMSG vor. Da die Post- und Telegraphenverwaltung als Bundesbetrieb aufgehört habe zu existieren, sei Paragraph 27, Absatz 2, DMSG anzuwenden. Die Liegenschaft (auf der sich das Postamt befindet) sei im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 10, PTSG auf die Post- und Telekom Austria AG und danach durch weitere Gesamtrechtsnachfolge nach Paragraph 13 a, PTSG auf die Österreichische Post AG übergegangen; die Republik Österreich sei nicht mehr Eigentümerin dieser Liegenschaft. Die zu Paragraph 10, Absatz eins, PTSG vorgetragenen Argumente sind jedenfalls auf die nachfolgende (zweite) Gesamtrechtsnachfolge von der Post- und Telekom Austria AG an die Österreichische Post AG nicht anwendbar, weil diese nicht nach Paragraph 10, Absatz eins, PTSG, sondern auf Grundlage des Paragraph 13 a, PTSG erfolgte. Dieser zweite (und letzte) Übertragungsakt konnte aber ohne grundbücherliche Einverleibung des Eigentumsrechts nicht zum Eigentumserwerb der Österreichischen Post AG führen.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.