RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.10.2004 Geschäftszahl2002/09/0212 RechtssatzZwar enthält der Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos durchaus Anhaltspunkte für die Annahme eines ausreichend intensiven Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere, um eine vorläufige Suspendierung gemäß § 112 Abs. 1 BDG 1979 auszusprechen. Zum anderen ist jedoch zu bedenken, dass darin der Verdacht der Mitwirkung am Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 StGB erhoben wird. Zum Tatbestand dieses Deliktes gehört sowohl der Schädigungsvorsatz als auch der wissentliche Missbrauch der Befugnis eines Beamten, worauf sich das Bezirksgendarmeriekommando in diesem Bescheid ausdrücklich gestützt hat. Der genannte Bescheid enthält nun hinsichtlich der Verwirklichung dieser - die subjektive Tatseite betreffenden - Tatbestandselemente keine Ausführungen. Damit ist dieser Bescheid aber insbesondere auch angesichts des Umstandes mangelhaft, dass dem Erstmitbeteiligten mit diesem Bescheid nur zum Vorwurf gemacht wurde, seinen Kollegen - der nach der Aktenlage als Patrouillenkommandant die Amtshandlung führte - bloß "nicht davon abgehalten, sondern dabei unterstützt" zu haben, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein wegen eines abgefahrenen Reifens und daher mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit abgenommen zu haben. Da sohin dieser Bescheid einen Begründungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Erstmitbeteiligten aufweist, war gemäß § 67 VwGG iVm § 11 Abs. 1 AHG die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen.Zwar enthält der Bescheid des Bezirksgendarmeriekommandos durchaus Anhaltspunkte für die Annahme eines ausreichend intensiven Verdachtes einer Dienstpflichtverletzung von ausreichender Schwere, um eine vorläufige Suspendierung gemäß Paragraph 112, Absatz eins, BDG 1979 auszusprechen. Zum anderen ist jedoch zu bedenken, dass darin der Verdacht der Mitwirkung am Delikt des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß Paragraph 302, StGB erhoben wird. Zum Tatbestand dieses Deliktes gehört sowohl der Schädigungsvorsatz als auch der wissentliche Missbrauch der Befugnis eines Beamten, worauf sich das Bezirksgendarmeriekommando in diesem Bescheid ausdrücklich gestützt hat. Der genannte Bescheid enthält nun hinsichtlich der Verwirklichung dieser - die subjektive Tatseite betreffenden - Tatbestandselemente keine Ausführungen. Damit ist dieser Bescheid aber insbesondere auch angesichts des Umstandes mangelhaft, dass dem Erstmitbeteiligten mit diesem Bescheid nur zum Vorwurf gemacht wurde, seinen Kollegen - der nach der Aktenlage als Patrouillenkommandant die Amtshandlung führte - bloß "nicht davon abgehalten, sondern dabei unterstützt" zu haben, die Kennzeichentafel und den Zulassungsschein wegen eines abgefahrenen Reifens und daher mangelnder Verkehrs- und Betriebssicherheit abgenommen zu haben. Da sohin dieser Bescheid einen Begründungsmangel hinsichtlich der subjektiven Tatseite des Erstmitbeteiligten aufweist, war gemäß Paragraph 67, VwGG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AHG die Rechtswidrigkeit des Bescheides festzustellen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/09/0211 E 28.10.2004 European Case Law IdentifierECLI:AT:VWGH:2004:2002090212.X05
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