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{'item': '2002/10/0014'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum15.09.2003 Geschäftszahl2002/10/0014 RechtssatzAuf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO und den Landesabgabenordnungen ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat (vgl für das Abgabenverfahren die hg Erkenntnisse vom

  1. Dezember 1983, Zlen 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom
  2. November 1997, Zl 93/17/0173, vom
  3. September 1999, Zl 99/17/0221, vom
  4. April 2000, Zl 95/17/0499, vom
  5. Oktober 2000, Zl 95/17/0180, vom
  6. November 2000, Zl 2000/17/0231, vom
  7. September 2002, Zl 98/17/0281, oder zuletzt vom
  8. März 2003, Zl 98/17/0320). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn man § 9 Abs 1 UOG 1993, der die Anwendung des AVG durch die Universitätsorgane anordnet, nicht auf das Universitätenkuratorium (als Einrichtung des Bundes, die kein Universitätsorgan darstellt) beziehen kann, und somit insofern eine Vorschrift, nach welcher das Universitätenkuratorium das AVG anzuwenden habe, fehlt, die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides auch für die Beurteilung der Erledigungen des Universitätenkuratoriums maßgeblich ist (vgl auch beispielsweise Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,Auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid kann - wie der Verwaltungsgerichtshof nicht nur für den Bereich des AVG, sondern beispielsweise auch für die Erlassung von Bescheiden nach der BAO und den Landesabgabenordnungen ausgesprochen hat - nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde einen normativen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat vergleiche für das Abgabenverfahren die hg Erkenntnisse vom
  9. Dezember 1983, Zlen 83/17/0096, 0097, 0099, 0100, 0101 und 0127, vom
  10. November 1997, Zl 93/17/0173, vom
  11. September 1999, Zl 99/17/0221, vom
  12. April 2000, Zl 95/17/0499, vom
  13. Oktober 2000, Zl 95/17/0180, vom
  14. November 2000, Zl 2000/17/0231, vom
  15. September 2002, Zl 98/17/0281, oder zuletzt vom
  16. März 2003, Zl 98/17/0320). Daraus folgt, dass selbst dann, wenn man Paragraph 9, Absatz eins, UOG 1993, der die Anwendung des AVG durch die Universitätsorgane anordnet, nicht auf das Universitätenkuratorium (als Einrichtung des Bundes, die kein Universitätsorgan darstellt) beziehen kann, und somit insofern eine Vorschrift, nach welcher das Universitätenkuratorium das AVG anzuwenden habe, fehlt, die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Mindesterfordernissen eines Bescheides auch für die Beurteilung der Erledigungen des Universitätenkuratoriums maßgeblich ist vergleiche auch beispielsweise Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht,
  17. Aufl, 507, wo von der "im Anschluss an § 56 AVG" in der Rechtsprechung entwickelten "Definition" des Bescheides die Rede ist).
  18. Aufl, 507, wo von der "im Anschluss an Paragraph 56, AVG" in der Rechtsprechung entwickelten "Definition" des Bescheides die Rede ist).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.