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{'item': '2002/10/0025'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum19.12.2005 Geschäftszahl2002/10/0025 RechtssatzVor dem Hintergrund des auf eine verfassungskonforme Auslegung gestützten Auslegungsergebnisses des § 10 Abs. 2 ApG idF der ApGNov 1984 (vgl. das E des VfGH vom

  1. Dezember 2001, VfSlg 16393/2001) ist das Vorliegen eines Mindestpotentials an künftigen Kunden von 5.500 Personen (bei mehr als 500 m Entfernung der Betriebsstätten voneinander) nicht das alleinige Bedarfskriterium. Die Unterschreitung dieser Zahl kann auch durch ein besonderes Hervortreten eines anderen Bedarfskriteriums oder das Zusammenwirken anderer Bedarfskriterien des Gesetzes, die in § 10 Abs. 2 zweiter Satz ApG idF der ApGNov 1984 genannt sind, aufgewogen werden. Anders als in der bisherigen Rechtsprechung zu § 10 Abs. 2 ApG idF der ApGNov 1984 sind diese Kriterien nicht nur zur quantifizierenden Abschätzung der Nachfrage, vor allem jener, die nicht aus dem Umkreis von vier Straßenkilometern von der neuen öffentlichen Apotheke ihren Ausgang nimmt, hilfsweise (unter dem Gesichtspunkt, warum und in welchem Ausmaß sich Kunden an die neue öffentliche Apotheke wenden werden) heranzuziehen, sondern haben neben dem wesentlichen Merkmal der Zahl der potentiell zu versorgenden Personen selbständige Bedeutung. Im Hinblick auf das genannte E des VfGH vom
  2. Dezember 2001 - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlassfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH - bedarf es keiner Beschlussfassung im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 VwGG, wenn diesbezüglich von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (siehe zu dieser etwa das hg. E vom
  3. Mai 1990, Zl. 88/08/0257 = ZfVB 1990/5/2058, mwH) abgegangen wird (vgl. das hg. E vom
  4. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).Vor dem Hintergrund des auf eine verfassungskonforme Auslegung gestützten Auslegungsergebnisses des Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung der ApGNov 1984 vergleiche das E des VfGH vom
  5. Dezember 2001, VfSlg 16393 aus 2001,) ist das Vorliegen eines Mindestpotentials an künftigen Kunden von 5.500 Personen (bei mehr als 500 m Entfernung der Betriebsstätten voneinander) nicht das alleinige Bedarfskriterium. Die Unterschreitung dieser Zahl kann auch durch ein besonderes Hervortreten eines anderen Bedarfskriteriums oder das Zusammenwirken anderer Bedarfskriterien des Gesetzes, die in Paragraph 10, Absatz 2, zweiter Satz ApG in der Fassung der ApGNov 1984 genannt sind, aufgewogen werden. Anders als in der bisherigen Rechtsprechung zu Paragraph 10, Absatz 2, ApG in der Fassung der ApGNov 1984 sind diese Kriterien nicht nur zur quantifizierenden Abschätzung der Nachfrage, vor allem jener, die nicht aus dem Umkreis von vier Straßenkilometern von der neuen öffentlichen Apotheke ihren Ausgang nimmt, hilfsweise (unter dem Gesichtspunkt, warum und in welchem Ausmaß sich Kunden an die neue öffentliche Apotheke wenden werden) heranzuziehen, sondern haben neben dem wesentlichen Merkmal der Zahl der potentiell zu versorgenden Personen selbständige Bedeutung. Im Hinblick auf das genannte E des VfGH vom
  6. Dezember 2001 - der vorliegende Beschwerdefall bildete den Anlassfall dieses Gesetzesprüfungsverfahrens vor dem VfGH - bedarf es keiner Beschlussfassung im Sinne des Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG, wenn diesbezüglich von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH (siehe zu dieser etwa das hg. E vom
  7. Mai 1990, Zl. 88/08/0257 = ZfVB 1990/5/2058, mwH) abgegangen wird vergleiche das hg. E vom
  8. Oktober 1998, Zl. 98/03/0132).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.