RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum24.11.2003 Geschäftszahl2002/10/0049 RechtssatzDie Beseitigung von durch den Vorbesitzer durchgeführten Abgrabungen und Anschüttungen zur Errichtung eines (früher bestehenden) Fußweges kann dem Grundeigentümer zwar nur vorgeschrieben werden, wenn der Vorbesitzer seinerzeit konsenslos oder entgegen einem Verbot vorgegangen ist und die Voraussetzungen des § 16 Abs 1 Tir NatSchG 1997 für eine Heranziehung des Grundeigentümers erfüllt sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Grundeigentümer ein naturschutzgesetzlich eingeräumtes Recht darauf hätte, diesen vom Vorbesitzer geschaffenen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen. Selbst wenn eine Weganlage ursprünglich im Einklang mit den - entsprechende Bewilligungs- oder Verbotstatbestände nicht aufweisenden - naturschutzrechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist, so folgt daraus noch nicht die Bewilligungsfreiheit solcher Geländeabtragungen und -anschüttungen, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung dieses ursprünglich gegebenen Zustandes der Weganlage erforderlich sind. Ein bewilligungsfreier "Altbestand" (vgl dazu das hg Erkenntnis vom
- April 1997, Zl 96/10/0006, VwSlg 14667 A/1997) liegt nur solange vor, als der vor Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung gesetzte Eingriff unverändert andauert. Die Bewilligungspflicht der vom nunmehrigen Grundeigentümer gesetzten Maßnahmen ist somit ausschließlich danach zu beurteilen, ob dadurch in Ansehung des betroffenen Geländes ein Bewilligungstatbestand erfüllt wird; auf den Zweck der Wiederherstellung des früheren Zustandes der Weganlage kommt es nicht an.Die Beseitigung von durch den Vorbesitzer durchgeführten Abgrabungen und Anschüttungen zur Errichtung eines (früher bestehenden) Fußweges kann dem Grundeigentümer zwar nur vorgeschrieben werden, wenn der Vorbesitzer seinerzeit konsenslos oder entgegen einem Verbot vorgegangen ist und die Voraussetzungen des Paragraph 16, Absatz eins, Tir NatSchG 1997 für eine Heranziehung des Grundeigentümers erfüllt sind. Das bedeutet aber nicht, dass der Grundeigentümer ein naturschutzgesetzlich eingeräumtes Recht darauf hätte, diesen vom Vorbesitzer geschaffenen Zustand zu erhalten oder wieder herzustellen. Selbst wenn eine Weganlage ursprünglich im Einklang mit den - entsprechende Bewilligungs- oder Verbotstatbestände nicht aufweisenden - naturschutzrechtlichen Bestimmungen errichtet worden ist, so folgt daraus noch nicht die Bewilligungsfreiheit solcher Geländeabtragungen und -anschüttungen, die zur Erhaltung oder zur Wiederherstellung dieses ursprünglich gegebenen Zustandes der Weganlage erforderlich sind. Ein bewilligungsfreier "Altbestand" vergleiche dazu das hg Erkenntnis vom
- April 1997, Zl 96/10/0006, VwSlg 14667 A/1997) liegt nur solange vor, als der vor Inkrafttreten einer entsprechenden Regelung gesetzte Eingriff unverändert andauert. Die Bewilligungspflicht der vom nunmehrigen Grundeigentümer gesetzten Maßnahmen ist somit ausschließlich danach zu beurteilen, ob dadurch in Ansehung des betroffenen Geländes ein Bewilligungstatbestand erfüllt wird; auf den Zweck der Wiederherstellung des früheren Zustandes der Weganlage kommt es nicht an.