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{'item': '2002/10/0072'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum27.02.2006 Geschäftszahl2002/10/0072 RechtssatzAus Art. 2 und 3 Richtlinie 1999/21/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten wirksame Kontrollsysteme einzurichten haben, die gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den darin dargelegten Anforderungen, unter anderem den Vorschriften der Richtlinie über die Zusammensetzung, entsprechen. Dies ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. Ein Kontrollsystem, das den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie mittels allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten als Voraussetzung des rechtmäßigen Inverkehrbringens solcher Produkte normiert, entspricht somit dem europäischen Richtlinienrecht. Nun sieht die österreichische Regelung (§ 17 LMG) ein Anmeldesystem vor, in dem die Berechtigung, ein diätetisches Lebensmittel in Verkehr zu bringen, (grundsätzlich) bereits durch die Erstattung der "Anmeldung" erworben wird (vgl. § 17 Abs. 2 LMG). In Übereinstimmung mit dem Richtlinienrecht liegt daher eine "Anmeldung" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Anmelder jene Unterlagen beibringt, die es der Behörde ermöglichen, jenes Produkt, das der Anmelder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie zu untersuchen, hat der Mitgliedstaat doch im Sinne der Richtlinie die Pflicht, zu gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften der Richtlinie entsprechen.Aus Artikel 2 und 3 Richtlinie 1999/21/EG folgt, dass die Mitgliedstaaten wirksame Kontrollsysteme einzurichten haben, die gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den darin dargelegten Anforderungen, unter anderem den Vorschriften der Richtlinie über die Zusammensetzung, entsprechen. Dies ist durch allgemein anerkannte wissenschaftliche Daten zu belegen. Ein Kontrollsystem, das den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie mittels allgemein anerkannter wissenschaftlicher Daten als Voraussetzung des rechtmäßigen Inverkehrbringens solcher Produkte normiert, entspricht somit dem europäischen Richtlinienrecht. Nun sieht die österreichische Regelung (Paragraph 17, LMG) ein Anmeldesystem vor, in dem die Berechtigung, ein diätetisches Lebensmittel in Verkehr zu bringen, (grundsätzlich) bereits durch die Erstattung der "Anmeldung" erworben wird vergleiche Paragraph 17, Absatz 2, LMG). In Übereinstimmung mit dem Richtlinienrecht liegt daher eine "Anmeldung" im Sinne dieser Vorschrift nur dann vor, wenn der Anmelder jene Unterlagen beibringt, die es der Behörde ermöglichen, jenes Produkt, das der Anmelder in Verkehr zu bringen beabsichtigt, auf seine Übereinstimmung mit den Vorschriften der Richtlinie zu untersuchen, hat der Mitgliedstaat doch im Sinne der Richtlinie die Pflicht, zu gewährleisten, dass nur solche Produkte in Verkehr gebracht werden, die den Vorschriften der Richtlinie entsprechen. BeachteSerie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/10/0097 E 28. April 2006

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.