RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2002/10/0083 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß § 43 Abs. 1 und 2, § 48 Abs. 7 und § 51 OÖ. BehindertenG 1991 iVm § 9 OÖ. SHG 1998 und § 5 Abs. 7 OÖ. SHV 1998 wie folgt verpflichtet: "
- Ab
- Oktober 2001 ist jener Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, um den der tatsächliche monatliche Aufwand die nach Anwesenheitstagen aliquotierte Summe der laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen übersteigt.
- Der Kostenbeitrag nach Z. 1 dieses Spruches ist jeweils für den Zeitraum
- Oktober bis
- September binnen 14 Tagen nach Abrechnung und Vorschreibung durch die Behörde für das gesamte abgelaufene Jahr zu leisten.
- Von der Kostenbeitragsverpflichtung bleiben Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro unberücksichtigt.
- Sie haben uns jährlich bis längstens
- Oktober eine Aufstellung ihres gesamten Vermögens zu übermitteln." Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der vom Bf zu leistende Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe durch Beschäftigung (§ 43 Abs. 1 Z 4 OÖ. BehindertenG 1991) iVm interner Unterbringung in einer Wohngruppe sei unter Berücksichtigung des von ihm bekannt gegebenen Vermögens festzusetzen. Der Bf sei demnach verpflichtet, den gesamten, monatlich tatsächlich entstehenden Aufwand abzüglich der von ihm laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen zu tragen; er habe hiezu jährlich einen Kostenbeitrag für das abgelaufene Jahr nach Abrechnung und Vorschreibung auf der Grundlage der von ihm jährlich bekannt gegebenen Vermögensaufstellung zu leisten. Abgesehen davon, dass bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages ein Vermögen von EUR 7.300,-- unberücksichtigt zu lassen ist, schließt der angefochtene Bescheid eine Vermeidung konkret auftauchender besonderer Härten im Zuge der (jährlichen) Beitragsvorschreibung nicht aus.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Bf gemäß Paragraph 43, Absatz eins und 2, Paragraph 48, Absatz 7 und Paragraph 51, OÖ. BehindertenG 1991 in Verbindung mit Paragraph 9, OÖ. SHG 1998 und Paragraph 5, Absatz 7, OÖ. SHV 1998 wie folgt verpflichtet: "
- Ab
- Oktober 2001 ist jener Betrag als Kostenbeitrag zu leisten, um den der tatsächliche monatliche Aufwand die nach Anwesenheitstagen aliquotierte Summe der laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen übersteigt.
- Der Kostenbeitrag nach Ziffer eins, dieses Spruches ist jeweils für den Zeitraum
- Oktober bis
- September binnen 14 Tagen nach Abrechnung und Vorschreibung durch die Behörde für das gesamte abgelaufene Jahr zu leisten.
- Von der Kostenbeitragsverpflichtung bleiben Geld oder Geldeswert bis zu insgesamt 7.300 Euro unberücksichtigt.
- Sie haben uns jährlich bis längstens
- Oktober eine Aufstellung ihres gesamten Vermögens zu übermitteln." Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der vom Bf zu leistende Beitrag zu den Kosten der ihm gewährten Hilfe durch Beschäftigung (Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer 4, OÖ. BehindertenG 1991) in Verbindung mit interner Unterbringung in einer Wohngruppe sei unter Berücksichtigung des von ihm bekannt gegebenen Vermögens festzusetzen. Der Bf sei demnach verpflichtet, den gesamten, monatlich tatsächlich entstehenden Aufwand abzüglich der von ihm laufend erbrachten monatlichen Ersatzleistungen zu tragen; er habe hiezu jährlich einen Kostenbeitrag für das abgelaufene Jahr nach Abrechnung und Vorschreibung auf der Grundlage der von ihm jährlich bekannt gegebenen Vermögensaufstellung zu leisten. Abgesehen davon, dass bei der Vorschreibung des Kostenbeitrages ein Vermögen von EUR 7.300,-- unberücksichtigt zu lassen ist, schließt der angefochtene Bescheid eine Vermeidung konkret auftauchender besonderer Härten im Zuge der (jährlichen) Beitragsvorschreibung nicht aus.