← Österreich

{'item': '2002/10/0085'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum31.05.2006 Geschäftszahl2002/10/0085 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 97/08/0590 E 8. September 1998 RS 1 (Hier nur erster Satz. Hier: Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, mit den "Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen" nach § 44 Abs. 3 letzter Halbsatz Wr SHG sei der in der Person des betreffenden Hilfeempfängers konkretisierte Anspruch auf Hilfe gemeint. Nur in diesem Fall konnte die belangte Behörde nämlich zur Auffassung gelangen, es sei die Frage der "persönlichen" Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Vorliegen von "Gleichstellungstatbeständen" im Sinne des § 7a Wr SHG - nach dem Recht des zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommenen Landes zu beurteilen. Dies ist den zitierten Vorschriften indessen nicht zu entnehmen.)(Hier nur erster Satz. Hier: Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, mit den "Kosten für Leistungen, wie sie dem Kostenanspruch zu Grunde liegen" nach Paragraph 44, Absatz 3, letzter Halbsatz Wr SHG sei der in der Person des betreffenden Hilfeempfängers konkretisierte Anspruch auf Hilfe gemeint. Nur in diesem Fall konnte die belangte Behörde nämlich zur Auffassung gelangen, es sei die Frage der "persönlichen" Anspruchsvoraussetzungen - wie etwa die österreichische Staatsbürgerschaft oder das Vorliegen von "Gleichstellungstatbeständen" im Sinne des Paragraph 7 a, Wr SHG - nach dem Recht des zum Ersatz der Kosten in Anspruch genommenen Landes zu beurteilen. Dies ist den zitierten Vorschriften indessen nicht zu entnehmen.) StammrechtssatzArt 3 Abs 1 und Art 5 Abs 2 lit c der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl Wien 1974/9, sowie § 44 Abs 3 und Abs 5 lit c Wr SHG stellen abstrakt auf den Leistungstypus ab, dh es ist vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe eines anderen Bundeslandes gewährte Hilfe - Unterbringung in einem Pflegeheim - auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wr SHG enthalten ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber nicht nach den Vorschriften des Wr SHG zu erfolgen, sondern nach dem Sozialhilfegesetz jenes Bundeslandes, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wird (hier: Zu untersuchen war daher nicht, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs 1 Wr SHG vorliegen, sondern ob die Voraussetzungen der erforderlichen Pflege nach § 14 OÖ SHG gegeben sind).Artikel 3, Absatz eins und Artikel 5, Absatz 2, Litera c, der Ländervereinbarung über den Kostenersatz in Angelegenheiten der Sozialhilfe, LGBl Wien 1974/9, sowie Paragraph 44, Absatz 3 und Absatz 5, Litera c, Wr SHG stellen abstrakt auf den Leistungstypus ab, dh es ist vorerst zu prüfen, ob die vom Träger der Sozialhilfe eines anderen Bundeslandes gewährte Hilfe - Unterbringung in einem Pflegeheim - auch im Leistungskatalog mit Rechtsanspruch nach dem Wr SHG enthalten ist. Die Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsanspruches hat aber nicht nach den Vorschriften des Wr SHG zu erfolgen, sondern nach dem Sozialhilfegesetz jenes Bundeslandes, nach dem die Leistung tatsächlich gewährt wird (hier: Zu untersuchen war daher nicht, ob die Voraussetzungen des Paragraph 15, Absatz eins, Wr SHG vorliegen, sondern ob die Voraussetzungen der erforderlichen Pflege nach Paragraph 14, OÖ SHG gegeben sind).

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.