RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum14.09.2004 Geschäftszahl2002/10/0088 RechtssatzIm vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Vermögenssituation der Bf als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes. Entscheidend ist, ob die Bf aktuell Vermögen besitzt, dessen Verwertung möglich und zumutbar ist. Maßgeblich ist daher die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides und nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestehende Rechts- und Sachlage. Es ist daher nicht relevant, ob die Bf im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen ist, sondern, ob sie das auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war. Letzteres trifft allerdings selbst nach Auffassung der belBeh, die von der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Einverleibung des Eigentums des W im Grundbuch ausgeht, nicht zu. Ob der Schenkungsvertrag die Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllen "wird", kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dieser nämlich eine anfechtbare Rechtshandlung iSd § 3 AnfO darstellte, änderte das für sich noch nichts daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grundbuch das Eigentumsrecht an der in Rede stehenden Liegenschaft für W und nicht für die Bf einverleibt war und daher dieser und nicht die Bf Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft hatte (vgl. § 4 GBG 1955). Daran ändert auch der Hinweis auf Punkt 9 des Schenkungsvertrages, wo festgehalten ist, dass "der Schriftenverfasser" die vertragschließenden Parteien auf "Haftungen einer eventuellen Inanspruchnahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz aufmerksam gemacht" hat, nichts.Im vorliegenden Fall geht es um die Beurteilung der Vermögenssituation der Bf als Grundlage für die Vorschreibung eines Kostenersatzes. Entscheidend ist, ob die Bf aktuell Vermögen besitzt, dessen Verwertung möglich und zumutbar ist. Maßgeblich ist daher die im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides und nicht die im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides bestehende Rechts- und Sachlage. Es ist daher nicht relevant, ob die Bf im Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides Eigentümerin der in Rede stehenden Liegenschaft gewesen ist, sondern, ob sie das auch im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides war. Letzteres trifft allerdings selbst nach Auffassung der belBeh, die von der vor Erlassung des angefochtenen Bescheides erfolgten Einverleibung des Eigentums des W im Grundbuch ausgeht, nicht zu. Ob der Schenkungsvertrag die Voraussetzungen einer Anfechtung erfüllen "wird", kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn dieser nämlich eine anfechtbare Rechtshandlung iSd Paragraph 3, AnfO darstellte, änderte das für sich noch nichts daran, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides im Grundbuch das Eigentumsrecht an der in Rede stehenden Liegenschaft für W und nicht für die Bf einverleibt war und daher dieser und nicht die Bf Eigentumsrecht an dieser Liegenschaft hatte vergleiche Paragraph 4, GBG 1955). Daran ändert auch der Hinweis auf Punkt 9 des Schenkungsvertrages, wo festgehalten ist, dass "der Schriftenverfasser" die vertragschließenden Parteien auf "Haftungen einer eventuellen Inanspruchnahme nach dem NÖ Sozialhilfegesetz aufmerksam gemacht" hat, nichts.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.