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{'item': '2002/10/0115'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum04.07.2005 Geschäftszahl2002/10/0115 Hinweis auf StammrechtssatzGRS wie 99/10/0132 E

  1. Jänner 2001 RS 4 (Hier ohne die beiden letzten Sätze; hier: Die Werbeanlage befindet sich außerhalb der geschlossenen Ortschaft. Dem Umstand, dass sich südlich der Werbetafel ein asphaltierter Parkplatz befindet, kommt keine Bedeutung zu. Auch das Vorbringen, dass sich unmittelbar neben der Werbetafel eine Straßenkreuzung mit einem Kreisverkehr befindet, ist nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen.) StammrechtssatzZwar ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Vielzahl von Bauwerken in einem derartigen Siedlungszusammenhang steht, dass das betreffende Gebiet - gegebenenfalls einschließlich von Freiflächen - als geschlossene Ortschaft im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 angesehen werden kann, eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Doch die Grenze der solcherart bestimmten geschlossenen Ortschaft wird durch das jeweils äußerste Bauwerk bestimmt. Außerhalb dieser Grenze aufgestellte Werbeeinrichtungen befinden sich demnach außerhalb der geschlossenen Ortschaft, mögen sie auch unter verschiedenen Blickpunkten als der Ortschaft zugehörig erscheinen. Lediglich dann, wenn eine Werbeanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem (grenzbestimmenden) Bauwerk steht, dass sie wie ein Bestandteil dieses Bauwerks in Erscheinung tritt ("sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes tritt"), ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar. Eine großräumige Betrachtungsweise, die im Ergebnis zu einem der geschlossenen Ortschaft zuzurechnenden Umfeld außerhalb der dargelegten Begrenzung führt, ist daher mit dem Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Sinne des § 4 Abs 1 Stmk NatSchG 1976 nicht vereinbar (vgl das hg Erkenntnis vom
  2. Oktober 1998, Zl 98/10/0058). Im Beschwerdefall befinden sich die Werbeanlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, weil sie auf einer Ackerfläche situiert sind, die nicht als eine Bauwerke umgebende "Grünanlage" zu werten ist und weil sie von den die Grenze der geschlossenen Ortschaft bestimmenden Gebäuden mindestens 20 m entfernt sind.Zwar ist bei Beurteilung der Frage, ob eine Vielzahl von Bauwerken in einem derartigen Siedlungszusammenhang steht, dass das betreffende Gebiet - gegebenenfalls einschließlich von Freiflächen - als geschlossene Ortschaft im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 angesehen werden kann, eine großflächige Betrachtungsweise geboten. Doch die Grenze der solcherart bestimmten geschlossenen Ortschaft wird durch das jeweils äußerste Bauwerk bestimmt. Außerhalb dieser Grenze aufgestellte Werbeeinrichtungen befinden sich demnach außerhalb der geschlossenen Ortschaft, mögen sie auch unter verschiedenen Blickpunkten als der Ortschaft zugehörig erscheinen. Lediglich dann, wenn eine Werbeanlage in einem solchen räumlichen Naheverhältnis zu einem (grenzbestimmenden) Bauwerk steht, dass sie wie ein Bestandteil dieses Bauwerks in Erscheinung tritt ("sozusagen nicht aus dem Schatten dieses Gebäudes tritt"), ist eine Ausnahme von diesem Grundsatz denkbar. Eine großräumige Betrachtungsweise, die im Ergebnis zu einem der geschlossenen Ortschaft zuzurechnenden Umfeld außerhalb der dargelegten Begrenzung führt, ist daher mit dem Begriff der "geschlossenen Ortschaft" im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Stmk NatSchG 1976 nicht vereinbar vergleiche das hg Erkenntnis vom
  3. Oktober 1998, Zl 98/10/0058). Im Beschwerdefall befinden sich die Werbeanlagen außerhalb der geschlossenen Ortschaft, weil sie auf einer Ackerfläche situiert sind, die nicht als eine Bauwerke umgebende "Grünanlage" zu werten ist und weil sie von den die Grenze der geschlossenen Ortschaft bestimmenden Gebäuden mindestens 20 m entfernt sind.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.