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{'item': '2002/10/0129'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum16.12.2002 Geschäftszahl2002/10/0129 RechtssatzMit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (unter anderem) gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Vlbg NatSchG 1997 mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit (lediglich) im Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung (oder anders gesagt, im Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung) verletzt werden. Dieses Recht wird aber mit keinem Wort geltend gemacht. Im ausschließlich geltend gemachten "Recht aus dem Grundeigentum" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber keinesfalls verletzt werden. Dieser spricht nicht über Rechte ab, die der Beschwerdeführer (allenfalls) aus dem behaupteten Grundeigentum ableiten konnte. Sein Gegenstand ist auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung. Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, ist die Beschwerde unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach dem Vlbg NatSchG 1997 das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, kein Recht auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt (vgl. hiezu das Erkenntnis vom

  1. Mai 1996, Zl. 96/10/0016 mwN, und - bei ähnlicher Rechtslage - z. B. die Erkenntnisse vom
  2. Jänner 1997, Zl. 96/10/0257, und vom
  3. November 1997, Zl. 95/10/0098).Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die Berufung des Beschwerdeführers (unter anderem) gegen die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Bewilligung nach dem Vlbg NatSchG 1997 mangels begründeten Berufungsantrages zurückgewiesen. Durch diesen Bescheid konnte der Beschwerdeführer somit (lediglich) im Recht auf eine Sachentscheidung über seine Berufung (oder anders gesagt, im Recht auf Unterbleiben der Zurückweisung der Berufung) verletzt werden. Dieses Recht wird aber mit keinem Wort geltend gemacht. Im ausschließlich geltend gemachten "Recht aus dem Grundeigentum" konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid aber keinesfalls verletzt werden. Dieser spricht nicht über Rechte ab, die der Beschwerdeführer (allenfalls) aus dem behaupteten Grundeigentum ableiten konnte. Sein Gegenstand ist auch nicht die Frage der Rechtmäßigkeit der erteilten Bewilligung. Mangels Möglichkeit, durch den angefochtenen Bescheid im geltend gemachten Beschwerdepunkt verletzt zu werden, ist die Beschwerde unzulässig. Nur der Vollständigkeit halber wird bemerkt, dass nach dem Vlbg NatSchG 1997 das Eigentum an einem Grundstück, das von einem bewilligungspflichtigen Vorhaben erfasst wird, kein Recht auf Versagung der naturschutzbehördlichen Bewilligung vermittelt vergleiche hiezu das Erkenntnis vom
  4. Mai 1996, Zl. 96/10/0016 mwN, und - bei ähnlicher Rechtslage - z. B. die Erkenntnisse vom
  5. Jänner 1997, Zl. 96/10/0257, und vom
  6. November 1997, Zl. 95/10/0098).

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.