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{'item': '2002/10/0141'}

RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum28.02.2005 Geschäftszahl2002/10/0141 RechtssatzAus § 62 Abs. 9 erster Satz UniStG folgt, dass die Beurteilung der Dissertation nur dann rechnerisch (nach der im zweiten und dritten Halbsatz der zitierten Vorschrift normierten Methode) zu erfolgen hat, wenn ein "Beschluss über die Beurteilung" der Beurteilerinnen oder Beurteiler im Sinne des ersten Halbsatzes nicht zustande gekommen ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein "Beschluss der Beurteilerinnen oder Beurteiler" im Sinne des Gesetzes Einstimmigkeit voraussetzte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach der gesetzlichen Anordnung diesem "Beschluss" eine formelle Beratung und Abstimmung der Beurteiler voranzugehen hätte. Bei den "Beurteilerinnen oder Beurteilern" einer Dissertation handelt es sich nicht um ein Kollegialorgan, dessen Beratungs- und Abstimmungsvorgänge gesetzlich geregelt wären (anders ist dies etwa in Ansehung der Prüfungssenate, die nach § 56 UniStG für kommissionelle Prüfungen zu bilden sind und deren Beratung und Abstimmung der Regelung des § 57 Abs. 5 leg. cit. unterliegen). Ein "Beschluss über die Beurteilung" im Sinne des § 62 Abs. 9 UniStG liegt vor, wenn sämtliche Beurteilerinnen oder Beurteiler zu (in der Gesamtnote) übereinstimmenden Beurteilungen gelangen. Im "Regelfall", in dem zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler tätig werden, stellt sich die Frage nicht, ob ein solcher "Beschluss über die Beurteilung" Einstimmigkeit voraussetzt, denn nur die übereinstimmende Beurteilung der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler stellt einen "Beschluss über die Beurteilung" dar.Aus Paragraph 62, Absatz 9, erster Satz UniStG folgt, dass die Beurteilung der Dissertation nur dann rechnerisch (nach der im zweiten und dritten Halbsatz der zitierten Vorschrift normierten Methode) zu erfolgen hat, wenn ein "Beschluss über die Beurteilung" der Beurteilerinnen oder Beurteiler im Sinne des ersten Halbsatzes nicht zustande gekommen ist. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass ein "Beschluss der Beurteilerinnen oder Beurteiler" im Sinne des Gesetzes Einstimmigkeit voraussetzte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass nach der gesetzlichen Anordnung diesem "Beschluss" eine formelle Beratung und Abstimmung der Beurteiler voranzugehen hätte. Bei den "Beurteilerinnen oder Beurteilern" einer Dissertation handelt es sich nicht um ein Kollegialorgan, dessen Beratungs- und Abstimmungsvorgänge gesetzlich geregelt wären (anders ist dies etwa in Ansehung der Prüfungssenate, die nach Paragraph 56, UniStG für kommissionelle Prüfungen zu bilden sind und deren Beratung und Abstimmung der Regelung des Paragraph 57, Absatz 5, leg. cit. unterliegen). Ein "Beschluss über die Beurteilung" im Sinne des Paragraph 62, Absatz 9, UniStG liegt vor, wenn sämtliche Beurteilerinnen oder Beurteiler zu (in der Gesamtnote) übereinstimmenden Beurteilungen gelangen. Im "Regelfall", in dem zwei Beurteilerinnen oder Beurteiler tätig werden, stellt sich die Frage nicht, ob ein solcher "Beschluss über die Beurteilung" Einstimmigkeit voraussetzt, denn nur die übereinstimmende Beurteilung der beiden Beurteilerinnen oder Beurteiler stellt einen "Beschluss über die Beurteilung" dar.

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.