RIS Dokument GerichtVerwaltungsgerichtshof Entscheidungsdatum25.02.2003 Geschäftszahl2002/10/0171 RechtssatzDas Projekt bringt eine Aufweitung der Bahntrasse um ca. 5 m mit sich und beinhaltet die Errichtung eines Bedienungsweges parallel zur Bahnanlage in der Breite von ca. 3 m. Die Böschungen würden neu errichtet, zur Sicherung der bergseitigen Hangböschung seien Steinschlichtungen bzw. Steinsätze aus Großblocksteinen vorgesehen, die in Grundbeton verlegt werden. Die Längenerstreckung der Steinsätze betrage 1.156 m, wobei durchschnittliche Höhen von bis zu 4,70 m erreicht werden. Mit dem erheblichen Erd- und Felsabtrag sei eine restlose Entfernung des derzeit vorhandenen Baum- und Strauchbestandes verbunden. Schon dadurch - so das erstattete Gutachten - verändere sich das Landschaftsbild wesentlich. Die über eine Länge von 1.156 m errichteten Steinsätze träten als künstliches technisches Bauwerk im Landschaftsbild in Erscheinung. Auch die Verbreiterung der Bahntrasse verändere das Landschaftsbild erheblich. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (Hinweis E
- 1991, 90/10/0132,
- 1999, 95/10/0004, und
- 2001, 99/10/0037). Darüber gehen die unstrittig vom Projekt umfassten Maßnahmen weit hinaus; angesichts des Umfanges der vom Projekt umfassten Maßnahmen und unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung, die naturschutzgesetzlichen Schutzgüter zu beeinträchtigen, entspricht es dem Gesetz, dass die belangte Behörde zum einen (nicht von den Rahmen der Instandsetzung nicht überschreitenden Erhaltungsmaßnahmen an den Eisenbahnanlagen, sondern) vom Tatbestand "wesentliche Änderung von Haupt- oder Nebenbahnen" im Sinne des § 25 Abs. 1 lit. e Slbg NatSchG 1999 ausging, zum anderen den Ausnahmetatbestand nach § 24 Abs. 4 Z. 3 Slbg NatSchG 1999 als nicht verwirklicht ansah.Das Projekt bringt eine Aufweitung der Bahntrasse um ca. 5 m mit sich und beinhaltet die Errichtung eines Bedienungsweges parallel zur Bahnanlage in der Breite von ca. 3 m. Die Böschungen würden neu errichtet, zur Sicherung der bergseitigen Hangböschung seien Steinschlichtungen bzw. Steinsätze aus Großblocksteinen vorgesehen, die in Grundbeton verlegt werden. Die Längenerstreckung der Steinsätze betrage 1.156 m, wobei durchschnittliche Höhen von bis zu 4,70 m erreicht werden. Mit dem erheblichen Erd- und Felsabtrag sei eine restlose Entfernung des derzeit vorhandenen Baum- und Strauchbestandes verbunden. Schon dadurch - so das erstattete Gutachten - verändere sich das Landschaftsbild wesentlich. Die über eine Länge von 1.156 m errichteten Steinsätze träten als künstliches technisches Bauwerk im Landschaftsbild in Erscheinung. Auch die Verbreiterung der Bahntrasse verändere das Landschaftsbild erheblich. Zum Begriff der Instandsetzung gehört es, dass schadhafte Teile durch Ausbesserung der Schäden oder durch Ersetzung einzelner Bausubstanzen wieder in einen den Anforderungen entsprechenden Zustand versetzt werden (Hinweis E
- 1991, 90/10/0132,
- 1999, 95/10/0004, und
- 2001, 99/10/0037). Darüber gehen die unstrittig vom Projekt umfassten Maßnahmen weit hinaus; angesichts des Umfanges der vom Projekt umfassten Maßnahmen und unter dem Gesichtspunkt ihrer Eignung, die naturschutzgesetzlichen Schutzgüter zu beeinträchtigen, entspricht es dem Gesetz, dass die belangte Behörde zum einen (nicht von den Rahmen der Instandsetzung nicht überschreitenden Erhaltungsmaßnahmen an den Eisenbahnanlagen, sondern) vom Tatbestand "wesentliche Änderung von Haupt- oder Nebenbahnen" im Sinne des Paragraph 25, Absatz eins, Litera e, Slbg NatSchG 1999 ausging, zum anderen den Ausnahmetatbestand nach Paragraph 24, Absatz 4, Ziffer 3, Slbg NatSchG 1999 als nicht verwirklicht ansah.